Presseagenturen dürfen keine Luftaufnahmen von Prominenten-Häusern mit Wegbeschreibung veröffentlichen
Presseagenturen dürfen keine Luftaufnahmen von den Häusern Prominenter machen und unter Angabe von Namen und einer Wegbeschreibung zum Anwesen veröffentlichen. Dies stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, der nicht durch die Pressefreiheit gedeckt ist.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Er macht Luftaufnahmen von auf Mallorca gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen und verkauft die Bilder an Presseunternehmen. Hierbei gibt er nicht nur die Bilder an sich weiter, sondern macht auch Angaben zur Identität der Betroffenen, zur Lage des Anwesens und liefert eine Anfahrtsbeschreibung.
Eine bekannte Film- und Fernsehproduzentin und ihr als Regisseur tätiger Ehemann nahmen den Beschwerdeführer erfolgreich vor den Fachgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Die Fachgerichte sahen in dem Verhalten des Beschwerdeführers einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Fernsehproduzentin und ihres Ehemanns. Die gegen die Urteile gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Gründe:
Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Veröffentlichung von Abbildungen, die dem Betrachter einen Einblick in die räumliche Privatsphäre eines Prominenten gewähren, berühren dessen Persönlichkeitsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkreten örtlichen Gegebenheiten darauf schließen lassen, dass die Betroffenen ihre privaten Bereiche vor den Blicken der Öffentlichkeit schützen wollen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da die Fernsehproduzentin und ihr Ehemann ihr Domizil erkennbar vor einem Einblick von außen schützen wollten.
Die Fachgerichte haben dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auch zu Recht den Vorrang vor der Pressefreiheit eingeräumt, auf die sich der Beschwerdeführer berufen kann. Die Kombination von Bildern, Namensnennung und Wegbeschreibung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Denn durch die Veröffentlichung dieser Angaben in Zeitschriften, werden die Leser geradezu dazu aufgefordert, den privaten Lebensbereich des Prominenten aufzusuchen. Hierdurch können dann weitere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen bewirkt werden.
Linkhinweis:
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.06.2006
Quelle: BVerfG PM Nr.47 vom 7.6.2006
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