Gesetzliches Wettbewerbsverbot: Auch Azubis dürfen ihren Arbeitgebern keine Konkurrenz machen
Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nach seinem Sinn und Zweck auch für Auszubildende. Sie haften ihrem Arbeitgeber daher auf Schadensersatz, wenn sie während des Ausbildungsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen eröffnen oder in der Branche des Arbeitgebers eigene Geschäfte tätigen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte absolvierte ab dem 15.6.2000 bei der Klägerin, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Zu seinen Aufgaben gehörten auch Kundenbesuche, bei denen der Kläger Anträge für Versicherungen aufnehmen und an die Klägerin weiterleiten sollte.
Im Dezember 2002 erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte bei den Kundenbesuchen auch Verträge für dritte Versicherungsunternehmen vermittelt hatte. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Beklagten zum 31.12.2002 beendet worden war, eröffnete er im September 2003 eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen.
Die Klägerin nahm den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch und erfuhr dabei, dass der Beklagte mehr als 30 Versicherungsverträge für fremde Versicherungsunternehmen vermittelt hatte. Auf der Grundlage dieser Auskunft nahm sie den Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Schadensersatz wegen der für diese Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von rund 10.700 Euro in Anspruch. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der ihr durch Abschluss der Fremd-Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen.
Der Schadensersatzanspruch folgt daraus, dass der Beklagte während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses Versicherungsverträge für Dritte vermittelt und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Dies ist in § 60 HGB unmittelbar zwar nur für Handlungsgehilfen geregelt, beruht aber auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Das gilt auch für Auszubildende.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.09.2006
Quelle: BAG PM Nr.58 vom 20.9.2006