Schwerbehinderte Bewerber können bei Verfahrensfehlern einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG haben
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber, die für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet sind, gem. § 82 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen. Daneben besteht grds. für alle Arbeitgeber gem. § 81 Abs. 1 SGB IX eine Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften wird – widerlegbar – vermutet, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist.
Der Sachverhalt:
Das LAG hatte in zwei Fällen über die Entschädigungsklagen eines schwerbehinderten Mannes gegen öffentliche Arbeitgeber zu entscheiden. Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber gekündigt worden. Während der Kündigungsfrist schrieb er innerhalb von zwei Jahren rund 120 Bewerbungen. Er bewarb sich u.a. bei den beiden beklagten öffentlichen Arbeitgebern und erhielt jeweils eine Absage, ohne zuvor zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Mit seinen Klagen rügte er eine Verletzung der §§ 81 Abs. 1, 82 SGB IX.
Während das LAG dem Kläger im ersten Verfahren (Az.: 19/3 Sa 1636/08) eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zusprach, wies es die Klage im zweiten Verfahren (Az.: 19/3 Sa 340/08) ab.
Die Gründe:
Der Kläger kann im ersten Verfahren (Az.: 19/3 Sa 1636/08) eine Entschädigung verlangen, da der beklagte öffentliche Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Der Beklagte hat den Kläger entgegen § 82 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl der Kläger die nach dem Anforderungsprofil in der Stellenanzeige geforderten Voraussetzungen erfüllte. An den Wortlaut der Stellenausschreibung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich zudem nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Diese Dokumentation kann er im Prozess nur ergänzen und nicht nachholen.
Die Entschädigungsklage war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen beworben hätte. Gegen eine missbräuchliche Klage spricht zudem, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht ungeeignet war. Angesichts des konkret bevorstehenden Arbeitsplatzverlustes spricht auch die Zahl von 120 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbungen.
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Im zweiten Verfahren (Az.: 19/3 Sa 340/08) war die Entschädigungsklage dagegen abzuweisen. Die unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch ist in diesem Fall unschädlich, da der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet war.
Der beklagte Arbeitgeber hat auch nicht gegen seine aus § 81 Abs. 1 SGB IX resultierende Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verstoßen. Der Beklagte hat die Schwerbehindertenvertretung zwar erst mit zeitlicher Verzögerung über den Eingang der Bewerbung des schwerbehinderten Klägers informiert. Dies allein lässt aber zumindest dann noch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermuten, wenn die Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten Bewerber vertreten kann. Dies war hier der Fall.
Der Kläger hat auch weder aus § 15 AGG noch aus § 242 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten auf Mitteilung der für die Ablehnung maßgeblichen Gründe.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.11.2009 11:04
Quelle: Hessisches LAG PM vom 30.10.2009