Vorstellungsgespräch: Fragen zu Krankheiten können Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung nahelegen
Fragt der Arbeitgeber einen Bewerber im Vorstellungsgespräch nach Krankheiten, die häufig zu einer Behinderung führen, kann bei Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Hs. 2 AGG liegt eine unzulässige Diskriminierung auch vor, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals (z.B. einer Behinderung) nur annimmt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist promovierter Diplom-Biologe. Er bewarb sich bei dem beklagten Arzt, der eine Forschungseinrichtung betreibt, um eine von diesem ausgeschriebene Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien.
In den Vorstellungsgesprächen fragte der Beklagte den Kläger, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Er forderte ihn zudem auf, zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung ("Morbus Bechterew") schließen ließen. Schlussendlich teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn nicht einstellen werde.
Mit seiner Klage machte der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem AGG geltend. Er war der Auffassung, dass der Beklagte ihn nur wegen einer von ihm angenommenen Behinderung nicht eingestellt habe. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die Bewerbung wegen zu hoher Gehaltsforderungen des Klägers und der Ergebnisse des Einstellungstests nicht erfolgreich gewesen sei.
Das ArbG gab der Klage teilweise statt; das LAG wies sie mit der Begründung ab, dass der Beklagte nicht nach einer Behinderung, sondern nur nach Krankheiten gefragt habe. Auf die Revision des Klägers hob das BAG diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG hat.
Dem LAG kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass eine Diskriminierung schon deshalb ausscheide, weil der Beklagte nur nach Krankheiten und nicht nach einer Behinderung gefragt habe. Denn Fragen im Vorstellungsgespräch nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können durchaus auf die Nachfrage schließen lassen, ob eine Behinderung vorliege. Demzufolge kommt im Streitfall eine Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung (§§ 7 Abs. 1 Hs. 2, 1 AGG) in Betracht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv:
Schwerbehinderte Bewerber können bei Verfahrensfehlern einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG haben (Hessisches LAG vom 28.8.2009)
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.12.2009 10:06
Quelle: BAG PM Nr. 118 vom 17.12.2009