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BAG 20.1.2010, 7 ABR 79/08

 

Bereits mit PC ausgestatteter Betriebsrat kann regelmäßig einen Internetzugang verlangen

Verfügt ein Betriebsrat bereits über einen PC, so hat er regelmäßig aus § 40 Abs. 2 BetrVG auch einen Anspruch auf einen Internetzugang. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Internetzugang bereits vorhanden ist, dessen Freischaltung keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Baumärkte. Antragsteller ist der für die Filiale T. gebildete Betriebsrat. Dieser verfügt über einen PC mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Einen Zugang zum Internet hat der Betriebsrat im Gegensatz zur Marktleitung nicht.

Mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren beantragte der Betriebsrat, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Zugang zum Internet zu verschaffen. Er begründete dies damit, dass das Internet eine wichtige Informationsquelle darstelle, die auch von der Arbeitgeberin in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen genutzt werde. Der Internetanschluss sei zudem mit keinen weiteren Kosten für die Arbeitgeberin verbunden.

Der Antrag hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat einen Internetzugang verschaffen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG müssen Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung u.a. im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört grds. auch das Internet. Ein Anspruch auf einen Internetanschluss besteht jedenfalls dann, wenn

  • der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt,
  • ein Internetanschluss schon vorhanden ist,
  • die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht
  • und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Freischaltung des PC für das Internet durch die zentrale EDV-Abteilung ist insbesondere nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Arbeitgeberin hat auch keine sonstigen der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange geltend gemacht.

Der Hintergrund:
Von der Frage des Internetzugangs zu unterscheiden ist die, ob dem Betriebsrat überhaupt ein PC zur Verfügung gestellt werden muss. Dies ist nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2007 (BAG, Beschl. v. 16.5.2007 – 7 ABR 45/06) nicht unbedingt der Fall. Hiernach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur dann einen PC zur Verfügung stellen, wenn er ohne diese Ausstattung die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Es reicht danach nicht aus, dass der Betriebsrat seine Aufgaben mit einem PC schneller und effektiver erledigen kann. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn die Nutzung eines PC im Betrieb nicht üblich ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

  • Für den Volltext der Entscheidung vom 16.5.2007 (7 ABR 45/06) klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.01.2010 15:03
Quelle: BAG PM Nr. 3 vom 20.1.2010

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