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ArbG Ulm 17.12.2009, 5 Ca 316/09

 

Öffentliche Arbeitgeber müssen keine Nachforschungen über Schwerbehinderten-Eigenschaft eines Bewerbers anstellen

Öffentliche Arbeitgeber müssen zwar schwerbehinderte Bewerber, die für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich ungeeignet sind, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann aber nur dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG auslösen, wenn sich die Schwerbehinderteneigenschaft aus der Bewerbung ergibt. Arbeitgeber müssen insoweit selbst bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte keine eigenen Nachforschungen anstellen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist schwerbehindert. Er bewarb sich aufgrund eines Vermittlungsvorschlags des Job-Centers auf die im November 2008 ausgeschriebene Stelle eines Bürokaufmanns bei einer Familienkasse.

In seiner Bewerbung gab er an, dass sein letztes Arbeitsverhältnis als Hausmeister bei einer Gemeinde aus gesundheitlichen Gründen zum 31.12.2000 beendet worden sei. Inzwischen habe sich sein Gesundheitszustand aber stabilisiert und er sei wieder voll einsatzfähig und belastbar. Der Kläger fügte der Bewerbung die Kopie seines im Juni 2008 abgelaufenen Schwerbehindertenausweises bei, obwohl er im Besitz eines aktuell gültigen Ausweises war.

Die Familienkasse lud den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Der Kläger machte daraufhin geltend, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei, und verlangte eine angemessene Entschädigung. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch aus dem AGG.

Zwar wäre die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin gem. § 82 Satz 2 SGB IX grds. verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Verletzung dieser Pflicht indiziert eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Kläger darlegen und ggf. beweisen kann, dass die Beklagte positive Kenntnis von seiner Schwerbehinderteneigenschaft hatte oder sich diese Kenntnis jedenfalls hätte verschaffen können. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Die Bewerbung enthielt keinen ordnungsgemäßen Hinweis auf eine aktuell bestehende Schwerbehinderung des Klägers. Aus dem abgelaufenen Schwerbehindertenausweis ergab sich lediglich, dass der Kläger in der Vergangenheit als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Gegen den Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sprach zudem, dass dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er inzwischen wieder voll einsatzbereit und belastbar sei.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen zur Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers anzustellen. Das ergibt sich schon daraus, dass Arbeitgeber nach überwiegender Auffassung nicht berechtigt sind, Bewerber nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung zu befragen. Zwar hat das BAG in der Vergangenheit die Frage nach dem Schwerbehindertenstatus für zulässig erachtet (BAG, Urt. v. 18.10.2000 – 2 AZR 380/99). Die Rechtslage hat sich jedoch durch die gesetzliche Normierung des Verbots der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geändert.

Linkhinweis:
Für die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.02.2010 16:48
Quelle: ArbG Ulm online

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