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LAG Schleswig-Holstein 27.1.2010, 3 TaBV 31/09

 

Betriebsrat muss regelmäßig mit PC ausgestattet werden

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat regelmäßig einen PC nebst Zubehör für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Umgang mit dem Betriebsrat ebenfalls teilweise EDV nutzen, wobei nicht erforderlich ist, dass jedem einzelnen Betriebsleiter ein PC zur Verfügung steht. Eine handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs oder die Nutzung einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband ist dem Betriebsrat nicht zumutbar.

Der Sachverhalt:
Antragsteller ist ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat, der für über 300 Mitarbeiter in 69 Filialen einer Drogeriekette zuständig ist. Ihm stand für die Betriebsratsarbeit lediglich eine über 20 Jahre alte – teilweise defekte – elektrische Schreibmaschine zur Verfügung.

Der Arbeitgeber (Antragsgegner) weigerte sich, den Betriebsrat mit einem PC nebst Zubehör auszustatten. Er begründete seine Ablehnung damit, dass den Betriebsleitern in den einzelnen Filialen ebenfalls kein PC zur Verfügung stehe. Der Betriebsrat könne seine Korrespondenz auch handschriftlich oder mit der elektronischen Schreibmaschine erledigen. Der Arbeitgeber selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäftsführungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der Betriebsrat direkt.

Der Antrag des Betriebsrats auf Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg. Die Entscheidung des LAG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat mit einem PC ausstatten. Die Arbeit mit der alten und teilweise defekten elektronischen Schreibmaschine ist ihm ebenso wenig zumutbar wie die handschriftliche Abfassung sämtlicher Schreiben, die überdies in die Steinzeit der Bürokommunikation gehört. Angesichts der Aufgaben des neunköpfigen Betriebsrats ist die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar.

Der Anspruch auf Überlassung eines PC ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bereichsleiter in den Filialen ebenfalls kein PC zur Verfügung steht. Zum einen arbeitet der Betriebsrat mit drei Bereichsleitern zusammen und muss daher ein dreifaches Pensum erledigen. Zum kommuniziert der Betriebsrat bei wichtigen Angelegenheiten wie Kündigungen und Betriebsvereinbarungen mit der Verkaufsleiterin und der Geschäftsleitung, die jeweils über einen PC bzw. Laptop verfügen.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 05.02.2010 12:54
Quelle: LAG Schleswig-Holstein PM vom 4.2.2010

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