Themenbereiche

News

 

LAG Berlin-Brandenburg 26.3.2010, 6 Sa 2345/09

 

Nur mit Initialen "unterschriebene" Befristung ist unwirksam

Hat der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag anstatt mit einer Unterschrift mit unleserlichen Zeichen versehen, die wie die Initialen seines Vor- und Nachnamens erscheinen, so ist die Befristungsabrede mangels Einhaltung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Auf den Mangel der Schriftform kann das Berufungsurteil auch gestützt werden, wenn dieser erstinstanzlich nicht thematisiert worden ist. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kopie des Arbeitsvertrags zur Akte gereicht hat.

Der Sachverhalt:
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte die Klägerin mit auf den 30.12.2005 datierten Arbeitsvertrag befristet bis zum 31.12.2008 als Arbeitsvermittlerin eingestellt. Der Vertragstext enthält unter der Angabe "im Auftrag" einen Schriftzug, der vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur geleistet worden ist. Der Schriftzug besteht aus zwei durch einen Punkt getrennte und mehr oder minder offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt ist, dass er diese beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen lässt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war, und begehrte daher mit ihrer Klage, der sie eine Kopie des Arbeitsvertrags beilegte, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 geendet.

Die Befristungsabrede war gem. §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben worden ist. Zwar war der Arbeitsvertrag mit dem Schriftzug des Geschäftsführers versehen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um dessen Unterschrift handelte. Der Schriftzug erinnert allenfalls an die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners. Diese stellen jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer eine Unterschriftsprobe in fast gleicher Weise geleistet hat. Denn der Wille eine Unterschrift zu leisten, ist im Rechtsverkehr nur insoweit von Bedeutung, wie er im Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Im Übrigen hat der Geschäftsführer bei anderer Gelegenheit Dokumente in der Spalte "Namenszeichen, Datum" mit exakt demselben Schriftzug wie den Arbeitsvertrag vom 30.12.2005 ausgefüllt.

Der Berücksichtigung des Mangels der Schriftform durch die Berufungsinstanz steht auch nicht entgegen, dass erstinstanzlich die Einhaltung der Schriftform nicht thematisiert worden ist. Die Klägerin hat bereits dadurch, dass sie eine Ablichtung des Arbeitsvertrags mit ihrer Klageschrift zur Akte gereicht hat, die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des LAG Berlin-Brandenburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.06.2010 15:35
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg online

Newsletter

 

Sie möchten sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung und Produktneuheiten informieren?

Dann abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

RSS-Feeds

 

Unsere neuen RSS-Feeds: Tagesaktuell informiert über alle wichtigen Entscheidungen und Gesetzesvorhaben.

 Arbeitsrecht
 Wirtschaftsrecht
 Zivilrecht
 Steuerrecht
 Unternehmensrecht

Nachrichtendienst

 

Möchten Sie unsere Nachrichten für Ihr Internetangebot, Ihre Mandanteninformationen oder andere Medien nutzen?

Wir informieren Sie gerne über die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns unter 0221-93738-712 an oder
schicken Sie eine E-Mail.

Als Dankeschön erhalten Sie Ihr persönliches Nachrichtenpaket einen Monat lang kostenlos zur freien Verfügung geliefert.