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LG Magdeburg 29.6.2010, 21 Ns 17/09

 

Arbeitgeber machen sich bei Zahlung von Dumpinglöhnen strafbar

Arbeitgeber machen sich gem. § 266a Abs.1 StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Denn sie führen in diesem Fall weniger Sozialversicherungsbeiträge ab, als sie es auf der Grundlage des Mindestlohns müssten, und fügen dadurch den Arbeitnehmern und den Sozialkassen einen Schaden zu.

Der Sachverhalt:
Der Angeklagte war Pächter von Toilettenanlagen auf Autobahnraststätten und Autohöfen, die er rund um die Uhr sauber halten musste. Als Reinigungskräfte setzte er Frauen aus der ehemaligen Sowjetunion auf Minijob-Basis ein. Die Frauen mussten jeweils 14 Tage lang täglich zwölf Stunden arbeiten und erhielten hierfür neben freier Kost und Logis 60 bis 170 € monatlich. Dies entspricht einem Stundenlohn zwischen knapp unter 1,00 € und 1,79 €. Der allgemeinverbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 €.

Zu seiner Verteidigung machte der Angeklagte geltend, dass die Reinigungskräfte lediglich zwei bis drei Stunden am Tag hätten putzen müssen und die restliche Zeit der Zwölf-Stunden-Schicht nur Bereitschaftszeit oder sogar Freizeit gewesen sei.

AG und LG sprachen den Angeklagten zunächst frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das OLG den Freispruch auf und verwies die Sache an das LG zurück, das den Angeklagten daraufhin zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilte.

Die Gründe:
Der Angeklagte hat sich in 18 Fällen gem. § 266a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

§ 266a Abs. 1 StGB verbietet es Arbeitgebern unter Androhung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorzuenthalten – und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge ist nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn abzustellen, sondern auf den (höheren) Mindestlohn, der den Arbeitnehmerinnen zustand.

Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte gegen die Strafnorm verstoßen. Er hat den Reinigungskräften einen unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegenden Lohn gezahlt und entsprechend niedrigere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch ist den Sozialkassen ein Schaden von rund 69.000 € entstanden. Im Übrigen sind Stundenlöhne unter 1,- € ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. Entgegen dem Vortrag des Angeklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die Reinigungskräfte nur zwei bis drei Stunden täglich arbeiten mussten.

Bei der Festsetzung der vergleichsweise milden Strafe ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft war und seine Firma sich mittlerweile in Insolvenz befindet. Auch die überlange Verfahrensdauer wirkte sich insoweit zugunsten des Angeklagten aus.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.07.2010 15:17
Quelle: LG Magdeburg PM Nr. 44 vom 1.7.2010

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