Urlaubsübertragung setzt keine Genehmigung des Arbeitgebers voraus
Die Übertragung von Resturlaub in das Folgejahr setzt weder einen Antrag des Arbeitnehmers auf Urlaubsübertragung noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers voraus. Die Urlaubsübertragung vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG vorliegen. Danach ist eine Urlaubsübertragung statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 2.6.2003 bis zum 30.6.2004 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Für das Jahr 2003 standen ihr laut Arbeitsvertrag 18 Urlaubstage und für die erste Hälfte des Jahres 2004 15 Urlaubstage zu. Sie erhielt im Jahr 2003 nur 2,5 Tage Urlaub. Im November 2003 fragte die Klägerin ihre Vorgesetzte, ob sie ihren Resturlaub für 2003 im Dezember nehmen könne. Die Vorgesetzte teilte ihr mit, dass dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich sei.
Im Januar und Februar 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin insgesamt 19,5 Urlaubstage. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von elf Urlaubstagen. Die Beklagte lehnte eine Urlaubsabgeltung ab. Der Resturlaub aus 2003 sei mangels eines Antrags der Klägerin auf Urlaubsübertragung und einer Annahme dieses Antrags nicht auf das Jahr 2004 übertragen worden. Der Resturlaubsanspruch aus 2003 sei deshalb verfallen. Die hiergegen gerichtete Klage auf Abgeltung von elf Urlaubstagen hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 7 Abs.4 in Verbindung mit § 7 Abs.3 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von elf Urlaubstagen, die sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Von den Anfang 2004 genommenen 19,5 Urlaubstagen stellen 15,5 Urlaubstage Resturlaub aus dem Jahr 2003 dar, so dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2004 beanspruchen konnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahr 2003 in das Jahr 2004 übertragen worden. Nach § 7 Abs.3 S.2 BUrlG ist eine Urlaubsübertragung statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss gemäß § 7 Abs.3 S.3 BUrlG in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden; anderenfalls verfällt der Resturlaubsanspruch.
Die Übertragung von Resturlaub vollzieht sich kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG vorliegen. Daher setzt die Urlaubsübertragung weder einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers noch eine Annahme dieses Antrags durch den Arbeitgeber voraus. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 S.2 BUrlG vor, weil die Beklagte dem Wunsch der Klägerin, ihren Resturlaub im Dezember 2003 zu nehmen, aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nachgekommen ist. Insoweit war kein ausdrücklicher oder schriftlicher Urlaubsantrag der Klägerin erforderlich.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.01.2006 11:36
Quelle: LAG Schleswig-Holstein online