Stromdiebstahl im Wert von 1,8 Cent rechtfertigt keine Kündigung
Lädt der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz den Akku eines privat genutzten Geräts (hier: Elektroroller) auf und "entwendet" er dadurch Strom im Wert von 1,8 Cent, so rechtfertigt dies in aller Regel keine Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer schon seit vielen Jahren in dem Betrieb beschäftigt ist und der Arbeitgeber das Aufladen privater Handys und den Betrieb digitaler Bilderrahmen duldet. In einem solchen Fall ist lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt.
Der Sachverhalt:
Der seit 19 Jahren bei der Beklagten als Netzwerkadministrator beschäftigte Kläger war mit einem Elektroroller in den Betrieb gekommen. Er schloss den Roller dort an eine Steckdose an und lud den Akku auf. Er nahm den Akku nach ca. eineinhalb Stunden vom Netz, nachdem er hierzu von seinem Vorgesetzten aufgefordert war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Strom im Wert von 1,8 Cent entnommen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieses Stromdiebstahls außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Für den Fall, dass die Gerichte die Kündigung als ungerechtfertigt ansehen sollten, stellte sie einen Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG. Diesen begründete sie damit, dass der Kläger durch reißerische Auftritte in den Medien dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet habe.
Arbeitsgericht und LAG gaben der gegen die Kündigung gerichteten Klage statt. Auch der Auflösungsantrag der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen des geringfügigen Stromdiebstahls weder außerordentlich noch ordentlich kündigen. Zwar kann ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers grds. eine Kündigung rechtfertigen. Wie das BAG im "Emmely-Fall" aber nochmals betont hat, gibt es keine absoluten Kündigungsgründe (BAG, Urt. v. 10.6.2010 – 2 AZR 541/09). Maßgeblich ist vielmehr eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.
Die Interessenabwägung geht vorliegend zulasten der Beklagten aus. Das folgt zum einen aus dem geringen Schaden von 1,8 Cent und zum anderen aus der 19-jährigen Beschäftigungszeit des Klägers. Außerdem war zu berücksichtigen, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, ohne dass die Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen schon durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.
Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht gem. § 9 KSchG gegen Abfindungszahlung aufzulösen. Eine Auflösung auf Antrag des Arbeitgebers kommt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Ein solcher Grund ist nicht in dem Auftritt des Klägers in den Medien zu sehen. Er ist nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Außerdem ist sein Verhalten durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.09.2010 10:30
Quelle: LAG Hamm PM Nr. 13 vom 25.8.2010