Entschädigung wegen Mobbings setzt in einem inneren Zusammenhang stehende Herabsetzungen voraus
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Mobbings, setzt – in Anlehnung an § 3 Abs. 3 AGG – voraus, dass eine Gesamtschau verschiedener Vorgänge erkennen lässt, dass diese in einem inneren Zusammenhang gestanden und dazu gedient haben, die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Sie ist seit 1992 bei der Beklagten als Senior Consultant beschäftigt und arbeitete aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 2001 überwiegend von zu Hause aus. In den Jahren 2002 und 2003 unternahmen zwei Vorgesetzte der Klägerin insgesamt drei Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Dezember 2003 wurde schließlich eine Weiterführung der Telearbeit vereinbart, wobei die Klägerin verbindlich zusicherte, an zwei Tagen pro Woche im Büro anwesend zu sein.
Ab Herbst 2007 traten bei der Klägerin erhebliche Fehlzeiten auf; seit dem 9.2.2009 ist sie durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit ihrer Klage begehrte sie die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbings. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Fehlzeiten auf posttraumatischen Belastungsstörungen beruhten, die auf Mobbing ihrer Vorgesetzten insbesondere im Zusammenhang mit dem Streit um die Telearbeit in den Jahren 2002 und 2003 zurückzuführen sei.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz immateriellen oder materiellen Schadens wegen Mobbings. Es ist nicht erkennbar, dass die von ihr beanstandeten Vorgänge Verletzungen der Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme auf ihre Persönlichkeit und Gesundheit darstellten.
Insbesondere der wiederholte Versuch, die Telearbeitsvereinbarung mit der Klägerin zu widerrufen, stellte keine die Klägerin herabwürdigende Behandlung dar. Sie diente vielmehr erkennbar dazu, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Präsenz der Klägerin im Betrieb zu erhöhen. Ein Schikanecharakter oder eine Zermürbungstaktik war darin nicht zu erkennen. Zudem muss ein Arbeitgeber Personalmaßnahmen grundsätzlich auch einmal versuchen dürfen.
Auch die von der Klägerin angeführten kritischen Äußerungen ihrer Vorgesetzten können den Mobbing-Vorwurf nicht stützen. Nicht jede unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnung oder gar unwirksame Kündigung stellt gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar. Im Übrigen lagen die von der Klägerin vorgetragenen Vorgänge teils Jahre auseinander und eine Gesamtschau lässt nicht erkennen, dass die Vorgänge in einem inneren Zusammenhang gestanden haben. Es auch nicht ersichtlich, dass die Vorgänge dazu dienten oder auch nur geeignet waren, die Würde der Klägerin zu verletzen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.09.2010 13:47
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg online