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LAG Bremen 29.6.2010, 1 Sa 29/10

 

Diskriminierende Kündigung: Arbeitnehmer können auch ohne Kündigungsschutzklage Entschädigung geltend machen

§ 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegen. Arbeitnehmer müssen daher nicht zunächst gegen die diskriminierende Kündigung Klage erheben, bevor sie eine Entschädigung nach dem AGG geltend machen können.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, die mit russischem Akzent spricht, war bei der beklagten Spedition seit dem 20.1.2009 als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Noch während der sechsmonatigen Probezeit der Klägerin kam es zu einem Gespräch mit dem neuen Geschäftsführer der Beklagten. Dieser behauptete, dass die Kunden der Beklagten sich aufgrund des russischen Akzents der Klägerin erschrecken würden. Die Beklagte könne es sich nicht leisten, Mitarbeiter mit Akzent zu beschäftigen. Die Kunden würden denken: "Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden."

Seit diesem Gespräch durfte die Klägerin das Telefon nicht mehr bedienen. Zwei Wochen nach dem Gespräch erklärte die Beklagte die Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG. Sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Das Arbeitsgericht sprach ihr eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern zu. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe ihres dreifachen Monatsverdienstes verlangen. Die Kündigung ist nicht etwa wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Klägerin erfolgt, sondern wegen ihrer – aufgrund des Akzents hörbaren – Herkunft aus dem russischen Sprachraum. Hierin liegt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft.

Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht gem. § 2 Abs. 4 AGG ausgeschlossen. Wie diese Ausschließlichkeitsanordnung zu verstehen ist, ist zwar umstritten. Wortlaut und Zweck der Vorschrift sprechen aber dafür, dass lediglich die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nach dem AGG ausgeschlossen sein soll, nicht aber die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Daher kann im Fall einer diskriminierenden Kündigung auch ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Höhe der Entschädigung auch zu Recht auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Zu berücksichtigen war, dass die Äußerungen des Geschäftsführers beleidigenden Charakter hatten und die Klägerin hierdurch in besonderer Weise herabgesetzt worden ist. Daher war eine Entschädigung festzusetzen, die eine fühlbare Reaktion auf diese Diskriminierung darstellte. Wegen der Schwere der Diskriminierung stand einer Entschädigung i.H.v. drei Monatsverdiensten auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich gegen die Probezeitkündigung von einem Monat nicht wehren konnte.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des LAG Bremen veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.09.2010 11:21
Quelle: LAG Bremen online

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