Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz ist verfassungsgemäß
Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen. Infolgedessen ist die Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz trotz entgegenstehender Ansicht des BSG verfassungsgemäß.
Der Sachverhalt:
Durch den am 7.5.1996 in Kraft getretenen § 22b Abs. 1 S. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG a.F.) waren die Fremdrentenansprüche dadurch beschränkt worden, dass für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen waren. Diese Begrenzung galt nur für solche Berechtigten, die ab dem 7.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hatten. Die Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte gingen davon aus, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson sowohl deren eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch deren Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland umfasse.
Zwar befand das BSG mit Urteil vom 30.8.2001, dass die Begrenzung keine Anwendung als Gesamtobergrenze fände, wenn dem Begünstigten neben der eigenen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz zustehe. Dieser Rechtsauffassung folgten allerdings weder die Rentenversicherungsträger noch die meisten unteren Instanzen. Durch das am 26.7.2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) wurde § 22b Abs. 1 S. 1 FRG dahingehend neugefasst, dass für Fremdrenten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7.5.1996 an.
Die Beschwerdeführerin und die Klägerinnen waren nach dem 7.5.1996 nach Deutschland ausgesiedelt und wurden hier als Spätaussiedlerinnen anerkannt. Ihre Ehemänner waren entweder schon im Herkunftsland verstorben oder starben wenige Jahre nach der Übersiedlung. In allen Fällen wurde die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von den Rentenversicherungsträgern unter Berücksichtigung einer Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten vorgenommen, was zu sehr geringen Zahlbeträgen führte.
Das BSG bestätigte in einem Verfahren den Bescheid des Rentenversicherungsträgers. In den übrigen Verfahren führten die Klagen zur Vorlage durch einen anderen Senat des BSG, der in der rückwirkenden Neuregelung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG eine sog. echte Rückwirkung sah, die unzulässig sei. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde zurück und hielt den Normenkontrollantrag für unbegründet.
Die Gründe:
Der Normenkontrollantrag war unbegründet. Denn die betroffenen Renten, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhten, unterfielen nicht dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, da ihnen keine eigene Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung zugrunde lag.
Außerdem lag kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Art. 15 Abs. 3 RVNG führt zwar zumindest in formaler Hinsicht zu einer echten Rückwirkung, weil er bewirkt, dass die Neuregelung seit dem 7.5.1996 zeitlich anwendbar ist, obwohl sie erst mit der Verkündung am 26.7.2004 rechtlich existent wurde. Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift allerdings nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken. Die Klägerinnen konnten allerdings nicht darauf vertrauen, dass bei der Berechnung ihrer Alters- und Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte berücksichtigt würden.
Bis zur Entscheidung des BSG am 30.8.2001 bestand keine Grundlage für dieses Vertrauen, da nach übereinstimmender Rechtsauffassung weder die Rentenversicherungsträger noch die Sozialgerichte von einem solchen Regelungsgehalt der Norm ausgingen. Und auch die entgegenstehende Entscheidung des BSG war zur Vertrauensbildung ungeeignet. Schließlich ist die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, die hier nicht existierte.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kam nicht in Betracht. Gegenüber den Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung der Fremdrentenberechtigten dadurch gerechtfertigt, dass sie keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Im Vergleich zu früheren Bürgern der DDR, die für die Zeiten vor der Wiedervereinigung ebenfalls keine Beiträge an Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland gezahlt, sondern in der DDR Rentenansprüche/-anwartschaften erworben haben, folgt die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart haben, wozu ein einheitliches Rentenrecht gehörte.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung der verbundenen Verfahren ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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