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BVerfG 2.8.2010, 1 BvR 2393/08 u.a.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Eingliederungsbeitrag der BA nicht mit Verfassungsbeschwerde angreifen

Der Eingliederungsbeitrag gem. § 46 Abs. 4 SGB II, den die Bundesagentur für Arbeit (BA) an den Bund zahlen muss und der – zumindest teilweise – indirekt über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird, kann von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Sie müssen eine etwaige Grundrechtsverletzung durch den Eingliederungsbeitrag vielmehr zunächst im sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend machen.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind zum einen Gesellschaften, die als Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen, und zum anderen bei den Gesellschaften angestellte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie sind der Auffassung, dass sie durch die in § 46 Abs. 4 SGB II geregelte Pflicht der BA zur Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt werden, da sie als Beitragszahler die finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer. Sie sind nicht die Adressaten der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht; das ist vielmehr ausschließlich die BA. Einzelne Bürger, die eine bestimmte Verwendung öffentlicher Abgaben für grundrechtswidrig halten, können zudem aus Art. 2 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten.

Auch der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht. Zwar fällt die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Etwas anderes gilt aber für die von den Versicherten geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Diese gehen mit ihrer Zahlung in das Vermögen der BA über und unterliegen dann nicht mehr der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie.

Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer müssen die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II zunächst in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend machen. Die Dauer eines solchen sozialgerichtlichen Verfahrens begründet keine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer.

Der Hintergrund:
Soweit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der BA erbracht werden, trägt diese Aufwendungen grds. der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der BA dergestalt, dass sie an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Die BA ihrerseits wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Arbeitslosenversicherung sowie durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.09.2010 16:56
Quelle: BVerfG PM Nr.74 vom 8.9.2010

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