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BAG 21.11.2006, 9 AZR 176/06

 

Schwerbehinderte Arbeitnehmer müssen von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten freigestellt werden

Nach § 124 SGB IX müssen schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freigestellt werden. Mehrarbeit ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit. Hierzu gehören auch  Bereitschaftsdienste. Das gilt selbst dann, wenn ein gemäß § 25 ArbZG grundsätzlich weiter anwendbarer Tarifvertrag Bereitschaftsdienste noch nicht als Arbeitszeit behandelt.

Der Sachverhalt:
Die schwerbehinderte Klägerin ist in dem beklagten Jugendhilfezentrum als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) Anwendung. Hiernach sind die Mitarbeiter unter anderem verpflichtet, Bereitschaftsdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten unter Berufung auf § 124 SGB IX, werktäglich nicht mehr als acht Stunden, einschließlich der Bereitschaftsdienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Auch der Bereitschaftsdienst sei Mehrarbeit, soweit hierdurch die werktägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werde. Das ergebe sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie, wonach Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zu werten seien.

Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass die in den AVR vorgesehene Behandlung von Bereitschaftsdiensten als Ruhezeiten gemäß § 25 ArbZG während der eingeräumten Übergangszeit weiterhin wirksam sei. Die hiergegen gerichtete Feststellungsklage hatte vor dem ArbG und dem LAG keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Beklagte muss die Klägerin auch von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten freistellen.

Nach § 124 SGB IX müssen Arbeitgeber schwerbehinderte Mitarbeiter auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freistellen. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 S.1 ArbZG von werktäglich acht Stunden hinausgeht. Zur Arbeitszeit gehören seit der Neufassung des ArbzG ab dem 1.1.2004 auch Bereitschaftsdienste, so dass Schwerbehinderte auch von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten befreit werden müssen.

Aus den Richtlinien (AVR) des Beklagten ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Hiernach stellen Bereitschaftsdienste zwar keine Arbeitszeit dar, und nach § 25 ArbZG bleiben Tarifverträge, die am 1.1.2004 bereits galten, bis zum 31.12.2006 von der Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen unberührt. Die Regelungen in den AVR, die die Klägerin verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind aber unwirksam.

Der Hintergrund:
Das BAG hat schon mit Beschluss vom 24.1.2006 (Az.: 1 ABR 6/05) entschieden, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche auch für Alttarifverträge gilt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis werde von der Übergangsregelung in § 25 S.1 ArbZG die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergebe die gebotene europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift. Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Volltext des Beschlusses vom 24.1.2006 (Az.: 1 ABR 6/05) klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.11.2006 11:49
Quelle: BAG PM Nr.72 vom 21.11.2006

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