Offene Kritik rechtfertigt nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung
Kritisiert ein Arbeitnehmer im Rahmen eines offenen Briefes seinen Arbeitgeber, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich sachlich mit einem betrieblichen Vorgang auseinandersetzt und niemanden vorsätzlich beleidigt oder verleumdet. In diesem Fall sind die Äußerungen regelmäßig vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten, einem Großunternehmen, beschäftigt. Nach einer langjährigen Freistellung als Betriebsratsvorsitzender nahm der Kläger auf Weisung der Beklagten im Rahmen einer beruflichen Weiterqualifizierung ein Studium auf. Es folgten weitere Qualifizierungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre hinzogen. Die Beklagte zögerte dabei den betrieblichen Einsatz des Klägers immer wieder hinaus und bot ihm die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an.
Der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten äußerte sich in der Mitarbeiterzeitschrift kritisch über diese Vorgänge. Der Kläger habe seinen Qualifizierungsanspruch ungerechtfertigt überschritten. Der Kläger reagierte hierauf mit einem offenen Brief, in dem er dem Betriebsratsvorsitzenden unter anderem vorwarf, gegen ihn eine Verleumdungskampagne zu führen. Dabei erwähnte er auch, dass gegen den Betriebsratsvorsitzenden derzeit in einer anderen Sache ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Außerdem kritisierte er, dass die Geschäftsführung ihm trotz anderslautender Versprechungen bislang keine adäquate Stelle angeboten habe.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin fristlos. Der Kläger habe der Geschäftsführung indirekt eine Lüge vorgeworden. Außerdem dürften Arbeitnehmer derartige betriebsinterne Vorgänge nicht in dieser Form nach außen tragen. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Der offene Brief des Klägers rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.
Auch kritische oder verletzende Äußerungen eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, soweit der Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter dabei nicht vorsätzlich beleidigt oder verleumdet werden. Ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist anhand einer Gesamtabwägung zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die öffentlich oder betriebsintern geäußerte Kritik des Arbeitnehmers noch eine vertretbare Reaktion auf die Vorgehensweise der Arbeitgeberseite darstellt.
Im Streitfall hat der Kläger in erster Linie nicht seinen Arbeitgeber, sondern den Betriebsratsvorsitzenden kritisiert. Er hat den Geschäftsführer der Beklagten auch nicht der Lüge bezichtigt, sondern lediglich seine Kritik daran zum Ausdruck gebracht, dass ihm bislang keine Möglichkeit zur erhofften adäquaten Weiterbeschäftigung eröffnet worden ist.
Die öffentliche Kritik des Klägers am Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten stellt noch eine angemessene Reaktion auf die betriebsinternen Vorgänge dar. Denn trotz zahlreicher Bemühungen des Klägers hat die Beklagte ihm bislang keine passende Stelle zugewiesen und außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vom Kläger lösen will. In dieser Situation durfte der Kläger sich auch in einer Phase öffentlich kritisch äußern, in der sich die Beklagte wegen des Ermittlungsverfahrens gegen den Betriebsratsvorsitzenden ohnehin im Blickpunkt der Öffentlichkeit befand.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.11.2006 11:29
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz online