Von Kollegen beschimpft und dann selbst gekündigt: Kollegen haften dem Arbeitnehmer nicht auf Ersatz des Verdienstausfalls
Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis in Reaktion auf Beleidigungen durch Kollegen selbst kündigen, haben gegen die Kollegen keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB, da Beleidigungen nicht das Recht des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz verletzen. Der Anspruch kann auch nicht auf § 823 Abs.2 BGB gestützt werden.
Der Sachverhalt:
Die Parteien waren Arbeitnehmer der Firma A. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer (B.) tätlich angegriffen und verletzt. B. wurde hierfür strafrechtlich belangt und zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger verurteilt.
Der Beklagte war in der Firma für Personalangelegenheiten zuständig. Nach der Krankmeldung des Klägers in Folge des tätlichen Angriffs rief der Beklagte den Kläger mehrmals an und beschimpfte ihn als „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“. Außerdem nötigte er den Kläger, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen.
Der Kläger kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2001. Mit seiner Klage verlangte er von dem Beklagten den Ersatz seines Verdienstausfalls. Er machte geltend, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe und hierfür uneingeschränkt hafte. Die Haftungsbeschränkung nach § 628 Abs.2 BGB stehe dem nicht entgegen, da diese nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelte.
Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder hier.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des infolge seiner Eigenkündigung entstandenen Verdienstausfalls. Dabei kann offen bleiben, ob die Haftungsbeschränkung nach § 628 Abs.2 BGB nur im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder auch für Arbeitnehmer untereinander gilt, da es schon an einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fehlt.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht auf § 823 Abs.1 BGB stützen. Wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, so hat der Kollege nicht das Recht des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz verletzt. Auch aus § 823 Abs.2 BGB ergibt sich in einem solchen Fall kein Anspruch gegen den Kollegen auf Ersatz des Schadens, der infolge der Eigenkündigung eingetreten ist.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.01.2007 16:29
Quelle: BAG PM Nr.2 vom 18.1.2007