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LAG Hamm 21.9.2006, 16 Sa 86/06

 

Kollegen haften untereinander in der Regel uneingeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Arbeitnehmer untereinander haften dagegen regelmäßig uneingeschränkt für Schäden, die sie einander zufügen. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann allenfalls über § 254 BGB berücksichtigt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Sommer 2004 auf Sardinien als Windsurflehrer tätig. Die Beklagte war in derselben Surfschule als Aushilfe beschäftigt. Die Surfschule verfügt über zwei Surfstationen, die fünf Auto-Minuten voneinander entfernt liegen. Am 4.8.2004 benutzte die Beklagte für den Weg von der einen zu der anderen Surfstation auf Anweisung des Klägers dessen privates Auto. Auf der Rückfahrt verursachte sie einen Verkehrsunfall, indem sie auf ein vor ihr fahrendes Auto auffuhr, das nach links abbiegen wollte und deshalb abgebremst hatte.

Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung des Autos, seine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung, einen Nutzungsausfall für sechs Tage und die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens. Die hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines Gesamtschadens aus dem Verkehrsunfall.

Die Beklagte hat den Unfall fahrlässig verursacht. Sie kann sich auch nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis (so genannter innerbetrieblicher Schadensausgleich) berufen. Diese Grundsätze gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Für eine Ausweitung der Grundsätze auf außenstehende Dritte ist nach der Rechtsprechung des BGH hingegen kein Raum. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu.

Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Kläger die Beklagte angewiesen hat, seinen Pkw zu benutzen. Dies führt nicht zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich, sondern ist allenfalls als Mitverursachungsbeitrag über § 254 BGB zu berücksichtigen. Im Streitfall scheidet ein Mitverschulden des Klägers allerdings von vornherein aus, weil das Schadensereignis von der Beklagten vollständig beherrschbar war.

Der Kläger kann außerdem nicht darauf verwiesen werden, vorrangig den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn das Fahrzeug des Klägers mit Billigung des Arbeitgebers eingesetzt worden ist und dieser anderenfalls selbst ein Auto hätte zur Verfügung stellen müssen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Hintergrund:
Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs haften Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur beschränkt für Schäden, die sie bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachen. Arbeitnehmer müssen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden ersetzen. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen, und bei leichtester Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers ganz aus. Außerdem gelten bestimmte Haftungshöchstgrenzen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.01.2007 11:22
Quelle: LAG Hamm PM Nr.5/07 vom 17.1.2007

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