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ArbG Hamburg 8.12.2006, 27 Ca 21/06

 

Mit dem Zusatz "i.A." unterschriebene Kündigungen sind regelmäßig unwirksam

Eine mit dem Zusatz "im Auftrag (i.A.)" unterschriebene Kündigung wahrt regelmäßig nicht das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Das Kennzeichen "i.A." indiziert ein Botenhandeln. Da ein Bote lediglich eine fremde Erklärung übermittelt und keine eigene Erklärung abgibt, ist er nicht Aussteller der Urkunde. Das gilt selbst dann, wenn er lediglich als Bote aufgetreten ist, in Wahrheit jedoch zur Kündigung bevollmächtigt war.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Koch beschäftigt. Am 20.2.2006 erhielt er eine fristlose Kündigung, die unter dem maschinenschriftlich angeführten Geschäftsführer mit dem Zusatz "i.A." von dessen Assistenten unterschrieben war. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem ArbG Erfolg.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht beendet. Die Kündigung war nicht nach außen erkennbar von der Beklagten oder einem Stellvertreter unterschrieben. Dabei kann dahinstehen, ob der Assistent im Innenverhältnis zur Beklagten zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt war. Denn aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers ist er lediglich als Bote aufgetreten. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Zusatzes "i.A.".

Unterschreibt jemand ein Schriftstück lediglich "im Auftrag" für einen anderen, so indiziert dies, dass er für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernehmen will und nur als Bote handelt. Vertreter unterschreiben dagegen regelmäßig mit dem Zusatz "i.V.". Die Beklagte hat die Indizwirkung des Kürzels "i.A." nicht widerlegt.

Die Unterschrift eines Boten genügt nicht dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Denn Boten übermitteln lediglich eine fremde Willenserklärung und sind daher nicht Aussteller der Urkunde.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des ArbG Hamburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.01.2007 11:51
Quelle: ArbG Hamburg online

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