Arbeitgeber müssen bei individuellen Gehaltserhöhungen nicht alle Arbeitnehmer gleich behandeln
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwar grundsätzlich auch im Bereich der Vergütung anwendbar. Das gilt aber nur für generelle Gehaltserhöhungen, von der einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausgeschlossen werden dürfen. Liegt dagegen eine individuelle Gehaltserhöhung vor, haben die nicht begünstigten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Nachdem er im Frühjahr 2002 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht hatte, erhielt er eine deutliche Gehaltserhöhung, die ihn zum best bezahlten „Technical Area Manager“ der Beklagten machte.
Im Jahr 2005 gab es eine konzernweite Vorgabe für die Gehaltserhöhungen bei den außertariflichen Angestellten von 2,5 Prozent. Die Beklagte gewährte nicht jedem Angestellten eine Gehaltserhöhung um 2,5 Prozent, sondern erhöhte bei einigen Angestellten das Gehalt gar nicht, bei anderen um bis zu 4,5 Prozent. Sie berücksichtigte bei der Entscheidung über die Gehaltserhöhung die Leistung, die bisherige Gehaltshöhe und das Entwicklungspotential der Arbeitnehmer.
Der Kläger erhielt eine Gehaltserhöhung um 0,5 Prozent. Mit seiner Klage verlangte er eine weitere Erhöhung um 2,0 Prozent, da alle Angestellten durchschnittlich eine Gehaltserhöhung um 2,5 Prozent erhalten hätten. Die Beklagte machte dagegen geltend, dass sie keine generelle, sondern eine individuelle Gehaltserhöhung vorgenommen habe. Beim Kläger habe sie berücksichtigt, dass er unter den vergleichbaren Arbeitnehmern bereits das höchste Gehalt beziehe, obwohl er nicht zu den Leistungsstärksten gehöre.
Die Klage auf Zahlung einer weiterer Gehaltserhöhung hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitere Gehaltserhöhung. Arbeitnehmer können sich grundsätzlich zwar auch im Bereich der Vergütung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber eine generelle Gehaltserhöhung gewährt. Hierfür muss er die Gehälter nach einem erkennbar generalisierbaren Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung erhöhen.
Im Streitfall liegt keine generelle, sondern eine individuelle Gehaltserhöhung vor, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht. Die Beklagte hat nicht alle Gehälter der leitenden Angestellten um 2,5 Prozent erhöht, sondern innerhalb dieser Gruppe nach den Kriterien Leistung, Gehaltshöhe und Entwicklungspotential differenziert. Hierin liegt eine individuelle Bewertung der einzelnen Arbeitnehmer, die bei einigen Arbeitnehmern sogar zu einer „Null-Runde“ geführt hat.
Dass die Gehälter entsprechend der konzernweiten Vorgabe um durchschnittlich 2,5 Prozent gestiegen sind, begründet für den einzelnen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine entsprechende Gehaltserhöhung.
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