Altersgrenze für Verkehrspiloten von 65 Jahren ist verfassungsgemäß
Die in der Luftverkehrszulassungsverordnung vorgeschriebene Altersgrenze für Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen von 65 Jahren ist verfassungsgemäß. Die Altersgrenze greift zwar in die durch Art. 12 Abs.1 GG geschützte Berufsfreiheit von Piloten ein. Der Eingriff ist aber zum Schutz der Allgemeinheit vor altersbedingt möglicherweise nicht mehr voll leistungsfähigen Piloten gerechtfertigt.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist als Verkehrspilot bei einem gewerbsmäßigen Flugunternehmen beschäftigt. Seit Vollendung seines 65. Lebensjahrs im August 2006 darf er aufgrund der Bestimmungen der Luftverkehrszulassungsverordnung nicht mehr als Verkehrspilot eingesetzt werden. Sein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hatte vor den Verwaltungsgerichten keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Die in der Luftverkehrszulassungsverordnung vorgesehene pauschale Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten von 65 Jahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 GG.
Die gesetzliche Altersgrenze knüpft in erster Linie an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an. Sie ist gerechtfertigt, weil die Eignung eines Verkehrspiloten maßgeblich von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit abhängt und diese wiederum Voraussetzung für die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen ist. Die insoweit bestehende Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Sicherheit des gewerblichen Flugverkehrs stellt einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar, der eine Einschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigt.
Der Hintergrund:
Das BVerfG musste im Jahr 2004 schon einmal über die Verfassungsmäßigkeit von Altersgrenzen für Piloten entscheiden. Im damaligen Verfahren ging es allerdings um die tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren. Selbst gegen diese frühere Altersgrenze hatte das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Passagiere vor altersbedingten Ausfallerscheinungen von Piloten geschützt werden müssten. (Beschluss vom 25.11.2004, Az.: 1 BvR 2459/04)
Linkhinweis:
- Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BVerfG veröffentlicht.
- Für den Volltext der aktuellen Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2408/06 klicken Sie bitte hier.
- Die Entscheidung vom 25.11.2004 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2459/04 finden Sie hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.02.2007
Quelle: BVerfG PM Nr.12 vom 2.2.2007