Betriebsübergang: Im alten Betrieb erworbener Kündigungsschutz geht nicht immer auf neuen Arbeitgeber über
Der im Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber erwachsene Kündigungsschutz geht bei einem Betriebsübergang nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen von § 23 Abs.1 KSchG nicht vorliegen. Daher entfällt der Kündigungsschutz, wenn im Betrieb des neuen Arbeitgebers nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der G-GmbH, einem Unternehmen mit mehr als fünf Arbeitnehmern, beschäftigt. Am 1.6.2003 war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der G-GmbH im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte beschäftigte mit der Klägerin insgesamt fünf Teilzeitkräfte.
Mit Schreiben vom 30.3.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Wirkung zum 31.7.2004.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Unwirksamkeit ergebe sich aus dem KSchG, das hier trotz Unterschreitens des Schwellenwerts des § 23 Abs.1 KSchG anwendbar sei. Da bei der G-GmbH mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bliebe ihr der Kündigungsschutz auch nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte erhalten.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt. Hierfür bedurfte es keines Kündigungsgrundes im Sinn von § 1 KSchG, da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind und das KSchG daher gemäß § 23 Abs.1 S.2 KSchG nicht anwendbar ist.
Die Klägerin hat zwar im Arbeitsverhältnis mit der G-GmbH Kündigungsschutz nach dem KSchG erworben, und Betriebserwerber treten nach § 613a Abs.1 S.1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs.1 S.2 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist aber kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses.
Auch aus § 323 Abs.1 UmwG ergibt sich nichts anderes. Hiernach darf sich die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers bei einer Unternehmensspaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren nicht verschlechtern. Im Streitfall liegt jedoch keine Unternehmensumwandlung vor. § 323 Abs.1 UmwG ist insoweit auch nicht analog anzuwenden.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.02.2007 11:45
Quelle: BAG PM Nr.15 vom 15.2.2007