Bank-Angestellte haften für Schaden aufgrund bewusster Missachtung einer "Stop-Loss-Order"
Bei einer Bank angestellte Wertpapierhändler haften gegenüber ihrer Arbeitgeberin auf Schadensersatz, wenn sie eine "Stop-Loss-Order" eines Kunden bewusst missachten. Die Haftung beläuft sich selbst dann auf den vollen Schadensbetrag, wenn der Wertpapierhändler die Kunden-Anweisung nur deshalb nicht beachtet hat, weil er von einer baldigen Erholung des Aktienkurses ausgegangen ist. Dies lässt die Vorsätzlichkeit seiner Pflichtverletzung nicht entfallen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war seit dem 1.4.2000 bei der klagenden Bank als "Kundenberater Wertpapier" zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 10.000 DM (5.113 Euro) beschäftigt. In den Aktiendepots der von dem Beklagten betreuten Kunden befanden sich in erheblichem Umfang Aktien der P-AG. Der Beklagte hielt selbst 9.000 Aktien des Unternehmens, das insgesamt über ein Aktienkapital von 1.375.000 Stück verfügte. Seine Anteile und die seiner Kunden machten rund zehn Prozent des gesamten Aktienkapitals der P-AG aus.
Am 12.6.2001 beauftragte der Kunde B. den Beklagten, zusätzlich zu den bereits in seinem Aktiendepot befindlichen 1.100 P-Aktien weitere 500 Aktien dieser Gesellschaft zu einem Kurswert von 22,60 Euro zu kaufen und für das Depot eine "Stop-Loss-Order" von 20,20 Euro vorzumerken. Eine solche Order bewirkt, dass die Aktien bei Erreichen des Stop-Kurses automatisch zum Verkauf angeboten werden.
Der Beklagte gab lediglich die Kauforder über die 500 Aktien, nicht aber die "Stop-Loss-Order" in das EDV-System ein, weil er dies für nicht sinnvoll erachtete. Die Aktien wurden deshalb nicht verkauft, als sie unter 20,20 Euro sanken. Da sich der Aktienkurs der P-Aktien entgegen der Erwartungen des Beklagten nicht alsbald wieder erholte, sondern weitersank, entstand dem Kunden B. durch die Missachtung der "Stop-Loss-Order" ein Schaden in Höhe von 20.320 Euro, den die Klägerin ausglich.
Im vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 17.800 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte haftet der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf den Ersatz des durch die Nichteintragung der "Stop-Loss-Order" des Kunden B. entstandenen Schadens. Er hat mit der Missachtung der "Stop-Loss-Order" seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, zu denen unstreitig auch die unverzügliche Eingabe von Orders in das EDV-System der Klägerin gehörte.
Der Kläger haftet in vollem Umfang für den durch seine Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Ein Mitverschulden der Klägerin, beispielsweise in Form eines Organisationsverschuldens, ist nicht erkennbar.
Die Haftung des Beklagten ist auch nicht nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entsprechend § 254 BGB gemindert. Hiernach haften Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, während bei normaler Haftung der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitgeber zu verteilen ist. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel und bei Vorsatz immer in vollem Umfang für den Schaden.
Nach diesen Grundsätzen haftet der Beklagte in vollem Umfang für den von ihm verursachten Schaden, da ihm hinsichtlich der Pflichtverletzung Vorsatz und hinsichtlich des Schadenseintritts grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Beklagte hat die "Stop-Loss-Order" bewusst nicht ausgeführt, weil sie ihm nicht sinnvoll erschien, um die gewünschte Verlustbegrenzung zu erreichen. Dabei spielte eine wichtige Rolle, dass er von einer baldigen Kurserholung ausgegangen ist. Außerdem war für ihn vorhersehbar, dass die Aktien zumindest kurzfristig nur mit einem höheren Verlust hätten verkauft werden können als bei der Ausführung der Order.
Zwar kommt auch bei grober Fahrlässigkeit in Ausnahmefällen eine Schadensteilung in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Schadenshöhe steht nicht vollkommen außer Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Beklagten. Außerdem hat der Beklagte mit besonders grober Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Pflichtverletzung sogar bedingt vorsätzlich gehandelt und dabei in gröblicher Weise das ihm von dem Kunden B. entgegengebrachte Vertrauen verletzt.
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