Zur Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Ist ein Betriebsübergang (hier: bei einem Charterflugunternehmen) nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren als Flugzeugführer bei der inzwischen insolventen Charterfluggesellschaft C. beschäftigt. Der Beklagte zu 1) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte er den Klägern am 25.12.2003 zum 31.3.2004. Zuvor hatte er mit den zuständigen Personalvertretungen und dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan mitsamt Namensliste geschlossen, in der alle Kläger aufgeführt waren. Am 26.1.2004 zeigte der Beklagte zu 1) der Arbeitsbehörde eine Massenentlassung an.
Die Beklagte zu 2) ist durch formwechselnde Umwandlung einer Tochtergesellschaft der C. entstanden und seit dem 26.2.2003 im Handelsregister eingetragen.
Die Kläger machten geltend, dass die Kündigungen sozial ungerechtfertigt und zudem gemäß § 613a Abs.4 BGB unwirksam seien, weil sie wegen des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt seien. Die Beklagte zu 2) müsse sie deshalb weiterbeschäftigen. Außerdem hätte die Anzeige der Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müssen. ArbG und LAG wiesen die Klage im Wesentlichen ab.
Während der Revision ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) daher gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) hatte vor Dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die betriebsbedingten Kündigungen sind wirksam. Ist - wie hier - ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige und die Anhörung der Personalvertretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigungen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.05.2007 15:39
Quelle: BAG PM Nr.29 vom 26.4.2007