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BAG 22.5.2007, 3 AZR 357/06 u. 3 AZR 834/05

 

Betriebsübergang: Arbeitnehmer müssen sich für Auskunft über Betriebsrentenanwartschaft primär an Betriebserwerber wenden

Nach einem Betriebsübergang müssen sich Arbeitnehmer für eine Auskunft über die Höhe ihrer Betriebsrentenanwartschaft grundsätzlich an den neuen Arbeitgeber (Erwerber) wenden. Ein Auskunftsanspruch gegen den alten Arbeitgeber kommt dagegen nur in Betracht, wenn es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Veräußerer diese Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen kann und der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat.

Der Sachverhalt:
Das BAG hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich bei der beklagten Deutschen Bahn AG beschäftigten Kläger, deren Arbeitsverhältnisse in Folge eines Betriebsübergangs jeweils auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen waren, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über ihre bis zum Betriebsübergang erworbenen Betriebsrentenanwartschaften haben.

Im ersten Fall (Az.: 3 AZR 357/06) bestand die Besonderheit, dass die Arbeitnehmer beim neuen Arbeitgeber keine weiteren Anwartschaften aufbauen konnten und ein Auskunftsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber tariflich ausgeschlossen war. Im zweiten Fall (Az.: 3 AZR 834/05) bestanden keine solche Einschränkungen. Das BAG kam aufgrund dieser unterschiedlichen Fallgestaltungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und sprach nur dem Kläger im ersten Fall einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Gründe:
Die Beklagte ist lediglich gegenüber dem Kläger zur Auskunft über die bis zum Betriebsübergang erworbenen Anwartschaften verpflichtet, bei dem ein Auskunftsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber tariflich ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang keinen Auskunftsanspruch gegen den Betriebsveräußerer über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 613a Abs.5 BGB, da die Anwartschaften nicht Folge des Betriebsübergangs sind.

Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs.6 BetrAVG a.F. und die dieser Vorschrift entsprechende Regelung im Versorgungstarifvertrag der Beklagten. Denn beide Regelungen gelten nur für vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer, während im Fall des Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse - mit dem Erwerber - fortbestehen. Der nunmehr bestehende Auskunftsanspruch nach § 4a BetrAVG n.F. richtet sich zudem nur gegen den Betriebserwerber und nicht gegen den Veräußerer.

Ein Auskunftsanspruch gegen den Betriebsveräußerer kann sich allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Veräußerer diese Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen kann und der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, zum Beispiel um Ansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.

Diese Voraussetzungen sind hier lediglich im ersten Fall erfüllt. Der Kläger konnte von seinem neuen Arbeitgeber nur schwerlich eine Auskunft erlangen, da er hierfür zunächst die Gültigkeit des Tarifvertrags hätte angreifen müssen. Daher muss die Beklagte als Betriebsveräußerin die ihr ohne Schwierigkeiten mögliche Auskunft erteilen. In dem anderen Fall besteht dagegen ohne Weiteres die vorrangige Möglichkeit, vom Erwerber Auskunft zu verlangen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Original-Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.05.2007 11:15
Quelle: BAG PM Nr.38 vom 23.5.2007

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