Mehrere Unternehmen erwerben Betriebsmittel eines stillgelegten Betriebs: Kein Betriebsübergang
Wenn mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalters stillgelegten Betriebs erwerben, so führt dies nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des stillgelegten Betriebs im Wege des Betriebsübergangs auf diese Unternehmen übergehen. Es fehlt insoweit an der für einen Betriebsübergang erforderlichen Wahrung der Identität des übernommenen Betriebs oder Betriebsteils.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Dachdeckerbetrieb D. als Zimmermann beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Im Oktober 2004 stellte der Geschäftsführer von D. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich gekündigt. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte zu 1) legte den Betrieb am 1.12.2004 still und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers im Dezember 2004 zum 31.3.2005. Die Arbeitsgeräte des D. veräußerte er an die M-GmbH.
Die mit Stellung des Insolvenzantrags gegründeten Beklagten zu 2) und 3) erwarben von der M-GmbH einen Teil der Betriebsmittel. So kaufte die Beklagte zu 2) sämtliche fest installierten Maschinen, drei Fahrzeuge und mehrere Bürotische. Außerdem beschäftigte sie je nach Arbeitsanfall bis zu fünf ehemalige Arbeitnehmer des D. Die Beklagte zu 3) unterhielt ein Büro in den ehemaligen Betriebsräumen des D., kaufte einen Lastenaufzug, einen Anhänger und vier Fahrzeuge. Sie beschäftigte je nach Arbeitsanfall bis zu vier ehemalige Arbeitnehmer des D.
Mit seiner Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigungen des D. und des Beklagten zu 1) geltend. Der Betrieb des D. sei bereits zum 1.11.2004 auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die streitgegenständlichen Kündigungen wirksam beendet worden. Die Kündigungen waren trotz der Mitgliedschaft des Klägers im Betriebsrat des D. zulässig. Das ergibt sich aus § 15 Abs.4 KSchG, wonach der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder nicht mehr gilt, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch nicht im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Beklagten zu 2) und 3) übergegangen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebs oder Betriebsteils gewahrt bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn – wie hier – mehrere Unternehmen lediglich einzelne Betriebsmittel erwerben beziehungsweise mieten.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.07.2007 10:28
Quelle: BAG PM Nr.57 vom 26.7.2007