Vorformulierte Arbeitsverträge: Arbeitgeber dürfen monatliche Zulagen nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen
Eine Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, wonach die Zahlung einer monatlichen Leistungszulage freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, ist gemäß §§ 306, 307 BGB unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen. Diese müssen grundsätzlich auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1997 bei dem beklagten Verein als Altenpfleger beschäftigt. Er erhielt zunächst ein Grundgehalt in Höhe von 1.050 Euro Brutto. In den Jahren 2002 und 2003 wurde sein Gehalt mit drei gleichlautenden Schreiben um eine Leistungszulage von 200 Euro beziehungsweise 100 Euro (insgesamt 400 Euro) erhöht. Die Schreiben erhielten jeweils den Hinweis, dass die Zahlung der Zulage als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge.
Im Juni 2004 stellte der Beklagte die Zahlung der drei Zulagen ohne Begründung ein. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger die Weiterzahlung der Zulagen. Seiner Auffassung nach ist der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam, so dass der Beklagte die Zahlungen nicht ohne Weiteres einstellen dürfe. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Weiterzahlung der Leistungszulagen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zahlung der Zulagen nach dem zugrundeliegenden vorformulierten Vertrag „freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgen sollte. Diese Klausel ist gemäß §§ 306, 307 BGB unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt.
Arbeitnehmer müssen in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs beim laufenden Arbeitsentgelt greift in die synallagmatische Verknüpfung der Leistungen des Arbeitsnehmers und des Arbeitgebers ein und stellt, zumal wenn der Arbeitgeber die Leistung – wie hier – grundlos und ohne jede Erklärung einstellen kann, eine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers dar.
Arbeitgeber müssen zwar grundsätzlich die Möglichkeit haben, mit flexiblen Lohnbestandteilen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens reagieren zu können. Dieses Ziel kann aber nicht nur durch Freiwilligkeitsvorbehalte, sondern auch durch Widerrufs- und Anrechnungsvorbehalte erreicht werden. Freiwilligkeitsvorbehalte beim Entgelt sind nur bei Sondervergütungen wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld gerechtfertigt, nicht aber beim laufenden Arbeitsentgelt.
Die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts führt dazu, dass der Beklagte die Zulage vorbehaltlos schuldet. Eine Umdeutung in einen Widerrufsvorbehalt kommt nicht in Betracht. Denn nach § 308 Nr.4 BGB müssen Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen vertraglich konkretisiert sein. Hieran fehlt es im Streitfall, da aus der Zusatzvereinbarung nicht ersichtlich ist, ob bereits durchschnittliche oder erst unterdurchschnittliche Leistungen den Widerruf rechtfertigen sollen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.08.2007 15:47
Quelle: BAG online