Neuvergabe von Servicedienstleistungen führt nicht zwingend zu einem Betriebsübergang
Die Neuvergabe von Servicedienstleistungen (hier: durch ein Klinikum) führt nur dann zu einem Betriebsübergang, wenn die wirtschaftliche Einheit des alten Dienstleisters im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Aufgaben stark ausgeweitet und künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Diese erbrachte mit rund 20 Arbeitnehmern technische Dienstleistungen für ein Klinikum und benutzte hierfür die Räume und Software des Auftraggebers. Mit Wirkung zum 31.3.2006 kündigte das Klinikum den Dienstleistungsauftrag und vergab ihn sodann an die Beklagte zu 2), die nunmehr mit ihren rund 1.900 Arbeitnehmern nicht nur die bisherigen Aufgaben der Beklagten zu 1) erfüllt, sondern für das gesamte Klinikum den technischen und kaufmännischen Service wahrnimmt.
Nach der Kündigung des Dienstleistungsauftrags kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Dieser begehrte mit seiner hiergegen gerichteten Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Er meinte, dass die Kündigung unwirksam sei, weil ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe. Außerdem habe die Beklagte zu 1) ihren Betrieb gar nicht stillgelegt und eine notwendige Massenentlassungsanzeige unterlassen.
Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist allerdings - entgegen der Auffassung des LAG - nicht schon gemäß § 613a Abs.4 BGB wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) unwirksam. Ein Betriebsübergang hat im Streitfall nicht stattgefunden.
Wird – wie hier – der Auftrag für Servicedienstleistungen neu vergeben, so führt allein die Übernahme der Aufgaben des bisherigen Dienstleisters noch nicht zu einem Betriebsübergang. Erforderlich ist vielmehr, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Hieran fehlt es im Streitfall, da die bisherigen Aufgaben der Beklagten zu 1) jetzt im Rahmen einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werden. Außerdem ist der Aufgabenumfang der Beklagten zu 2) um ein Vielfaches größer als der der Beklagten zu 1).
Die Sache war dennoch an das LAG zurückzuverweisen, da dieses nicht geprüft hat, ob die Kündigung der Beklagten zu 1) aus anderen Gründen unwirksam ist.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.08.2007 17:21
Quelle: BAG PM Nr.60 vom 14.8.2007