Gesellschafterwechsel begründet keinen Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinn von § 613a BGB setzt voraus, dass ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebs oder eines Betriebsteils unter Wahrung der Identität fortführt. Hieran fehlt es, wenn lediglich die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1994 bei der K. GmbH & Co. KG beschäftigt, die als Lebensmittel-Frischelager von Einzelhändlern bestellte Lebensmittel zwischenlagerte, kommmissionierte und an die Einzelhändler auslieferte.
Im Jahr 2003 wurde die KG in den N.-Konzern eingegliedert. Daraufhin kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Außerdem wurden zwei Prokuristen des N.-Konzerns zu Handlungsbevollmächtigten der KG ernannt. Ab dem Jahr 2004 übernahm der Konzern die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG sowie ab dem 1.10.2004 die Vertragsbeziehungen zu den Kunden, beauftragte allerdings ihrerseits die KG mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung der Lebensmittel.
Anfang 2005 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin unter anderem das Arbeitsverhältnis des Klägers. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die Kündigung gemäß § 613a Abs.4 S.1 BGB unwirksam sei, weil der N.-Konzern den Betrieb der KG im Wege des Betriebsübergangs übernommen habe.
Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision des Insolvenzverwalters und des N.-Konzerns hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Betriebsübergang im Sinn von § 613a BGB vor. Ein Betriebsübergang wurde insbesondere nicht durch den Gesellschafterwechsel bei der KG begründet, da dies nicht zur Fortführung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der KG durch einen neuen Rechtsträger geführt hat.
Auch die Übernahme der Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG durch den N.-Konzern hat zu keinem Betriebsübergang geführt, da hiermit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden war. Die Bestellung der zwei Prokuristen des N.-Konzerns zu Handlungsbevollmächtigten der KG sowie die Übernahme der Kundenbeziehungen durch den N.-Konzern hatten ebenfalls keinen Betriebsübergang zur Folge. Denn die KG hat ihre bisherige Tätigkeit zunächst unverändert fortgeführt. Geändert hat sich nur der Auftraggeber (N.-Konzern statt Einzelhändler).
Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.08.2007 12:18
Quelle: BAG PM Nr.61 vom 14.8.2007