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OLG Frankfurt a.M. 5.9.2007, 17 U 11/07

 

Arbeitgeber haften grundsätzlich nicht für alkoholbedingte tödliche Unfälle während einer Betriebsfeier

Arbeitgeber haften nicht für den alkoholbedingten tödlichen Unfall eines Arbeitnehmers während einer Betriebsfeier. Die Teilnehmer einer Betriebsfeier sind für ihren Alkoholkonsum grundsätzlich selbst verantwortlich. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Alkoholmissbrauch des Mitarbeiters auffällig wird. Dann muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter unter Umständen am Weitertrinken hindern.

Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin war während einer Betriebsfeier von einem Boot gefallen und ertrunken. Bei der Autopsie wurde festsgestellt, dass er einen Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille aufwies.

Die Klägerin verlangte vom beklagten Arbeitgeber ihres Ehemannes Zahlung von Schadensersatz. Sie trug vor, dass die Sicherheitsvorkehrungen auf dem Boot unzureichend gewesen seien. Hierfür sei der Beklagte verantwortlich. Außerdem habe der Beklagte durch die unentgeltliche Abgabe von unbegrenzten Mengen Alkohols den Konsum gefördert. Insoweit vertrat die Klägerin die Auffassung, dass der Beklagte ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen Alkohol an ihren Ehemann mehr hätte ausschenken dürfen.

Die Schadensersatzklage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden kann. Die Teilnehmer der Betriebsfeier waren für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Insoweit musste der Beklagte auch nicht damit rechnen, dass der Ehemann der Klägerin die Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge derart nutzen würde, um sich bis zu einem Blutalkoholgehalt von 2,99 Promille zu betrinken.

Der Beklagte musste den Ehemann auch nicht am Trinken hindern. Hierzu wäre er lediglich dann verpflichtet gewesen, wenn der Alkoholmissbrauch auffällig geworden und offensichtlich gewesen wäre, dass sich der Ehemann gefährdet. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.10.2007 11:24
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 27.9.2007

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