Bonuszahlung: Arbeitgeber können bei unterlassener Zielvereinbarung zum Schadensersatz verpflichtet sein
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall, dass die für das Geschäftsjahr festgelegten Ziele erreicht werden, eine Bonuszahlung zugesagt, so muss er grundsätzlich mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung treffen. Unterlässt er dies, kann er gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei ist Grundlage für den zu ersetzenden Schaden die für den Fall der Zielerreichung vereinbarte Bonuszahlung.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing angestellt. Die Beklagte hatte ihm im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung in Höhe von 50.000 Euro zugesagt, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Im Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.3.2006, ohne mit ihm für das Jahr 2006 eine Zielvereinbarung zu treffen.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines anteiligen Bonus in Höhe von 12.500 Euro für die Monate Januar bis März 2006. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr in Höhe von 11.420 Euro statt und stützte sich dabei auf die vom Kläger im Vorjahr ereichten Ziele. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, in welcher Höhe dem Kläger aufgrund der unterlassenen Zielvereinbarung ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch, wenn eine Zielvereinbarung – als notwenige Voraussetzung der Bonuszahlung – aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, unterbleibt. Trifft den Arbeitnehmer insoweit ein Mitverschulden, ist dieses anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Zielvereinbarung hat sich grundsätzlich an der für den Fall der Zielerreichung vereinbarten Bonuszahlung zu orientieren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Zielbonussysteme der Mitarbeitermotivation dienen und der Bonus seine Funktion als zusätzlicher Anreiz nur erfüllen kann, wenn realistische Ziele vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich auch erfüllen kann.
Nach diesen Grundsätzen durfte das LAG bei der Schadensermittlung nicht darauf abstellen, inwieweit der Kläger die für das Jahr 2005 vereinbarten Ziele erreicht hat. Da zur endgültigen Ermittlung des Schadens noch weitere Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das LAG zurückzuverweisen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 13.12.2007 09:44
Quelle: BAG PM Nr.89 vom 12.12.2007