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LAG Köln 09.01.2008, 7 TaBV 25/07

 

Arbeitgeber müssen regelmäßig einen PC für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen

Macht ein Betriebsrat geltend, dass er zur sachgerechten Arbeit einen PC benötigt, so muss der Arbeitgeber diesem Ausstattungswunsch regelmäßig nachkommen. Zwar gewährt § 40 Abs.2 BetrVG dem Betriebsrat nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Überlassung einer "Normalausstattung". Der Umstand, dass inzwischen selbst kleine Büros und Unternehmen üblicherweise mit einem PC ausgestattet sind, spricht aber tendenziell dafür, dass der Ausstattungswunsch des Betriebsrats berechtigt ist.

Der Sachverhalt:
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Drogeriemarktkette. Antragsteller ist der für den Bezirk M. mit 30 Filialen und rund 130 Mitarbeitern zuständige Betriebsrat. Ihm stand bislang lediglich eine elektronische Schreibmaschine mit Korrekturband zur Erledigung seiner Betriebsratsarbeit zur Verfügung.

Im vorliegenden Verfahren beantragte der Betriebsrat, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm künftig einen üblichen PC mit Zubehör zur Verfügung zu stellen. Diesen benötige er

  • zur Erstellung und Vervielfältigung des monatlichen Informationsblattes, das an die Mitarbeiter versendet werde,
  • zur Erstellung und Vervielfältigung von Rundschreiben aus aktuellen Anlässen
  • sowie zur Auswertung von Überstunden.

Gerade letzteres habe sich ohne PC als unmöglich herausgestellt. Der Versuch, eine Übersichtsstatistik über die von einzelnen Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum hinweg geleisteten Überstunden „von Hand“ zu erstellen, habe wegen des damit verbundenen unvertretbar hohem Zeitaufwand abgebrochen werden müssen.

Das ArbG gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Arbeitgeberin muss ihrem Betriebsrat nach § 40 Abs.2 BetrVG einen PC nebst Zubehör zur Verfügung stellen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 16.05.2007, Az.: 7 ABR 45/06) können Betriebsräte die Überlassung eines PC nicht in jedem Fall verlangen, sondern nur, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Insoweit reicht es nach der BAG-Rechtsprechung nicht aus, dass der Einsatz eines PC die Betriebsratsarbeit lediglich erleichtert. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne Einsatz eines PC der Betriebsrat die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Im Streitfall hat der Betriebsrat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass etwa die Erstellung einer Überstundenstatistik ohne PC nahezu unmöglich ist. Die Absicht des Betriebsrats, eine Überstundenstatistik zu erstellen, stellt in Anbetracht der Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs.1 Nr.2,3 BetrVG auch ein legitimes Anliegen im Rahmen der dem Betriebsrat gesetzlich übertragenen Aufgaben dar. Im Übrigen sind auch die Verkaufsleiter der Arbeitgeberin, die in allen wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats sind, mit PC ausgestattet.

Zwar hat das BAG in seinem Beschluss vom 16.05.2007 ausgeführt, dass § 40 Abs.2 BetrVG dem Betriebsrat keinen Anspruch auf Überlassung einer nicht näher definierten „Normalausstattung“ gewährt. Der Umstand, dass die Ausstattung mit PC inzwischen selbst in kleinen Büros und Unternehmen zur allgemein üblichen Standardbüroausstattung gehört, spricht aber tendenziell dafür, dass ein Betriebsrat, der die Überlassung eines PC verlangt, bei der von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung keine einseitigen, ungerechten Maßstäbe angelegt hat.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Beschluss vom 16.05.2007 (Az.: 7 ABR 45/06) klicken Sie bitte hier.

Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv:

Arbeitgeber müssen Betriebsrat nicht in jedem Fall einen PC zur Verfügung stellen (BAG vom 16.05.2007)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.06.2008 11:38
Quelle: www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank NRW

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