24.11.2015

Ältere schwerbehinderte Arbeitnehmer dürfen bei Sozialplanabfindungen nicht diskriminiert werden

Ein Sozialplan darf hinsichtlich der Höhe der Abfindungen zwar grds. zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen differenzieren. Bei einem solchen Systemwechsel sind aber die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten. Gelten daher Sonderregelungen für rentennahe Arbeitnehmer, sind diese unwirksam, soweit sie rentennahe Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung schlechter stellen als andere rentennahe Beschäftigte.

BAG 17.11.2015, 1 AZR 938/13
Der Sachverhalt:
Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.3.2012 aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen Stilllegung der Betriebsabteilung, in der der Kläger beschäftigt war.

Nach dem aus Anlass dieser Betriebsänderung vereinbarten Sozialplan erhielten die Arbeitnehmer grds. eine Abfindung nach der Formel "Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Faktor". Diese Formel galt nur eingeschränkt für rentennahe Arbeitnehmer, die maximal 40.000 Euro beanspruchen konnten. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen konnten, sollten lediglich eine Abfindung i.H.v. 10.000 Euro zuzüglich eines Schwerbehindertenzuschlags von 1.000 Euro erhalten.

Der Kläger, dem nach der Formel eine Abfindung i.H.v. 64.558 Euro zugestanden hätte, bekam 11.000 Euro ausgezahlt. Mit seiner Klage verlangte er die Zahlung eines weiteren Betrags i.H.v. 30.000 Euro. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Sozialplan schwerbehinderte rentennahe Arbeitnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Arbeitnehmern diskriminiere. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 30.000 Euro. Differenziert ein Sozialplan - wie hier - für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, hat ein damit einhergehender Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteiligt behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Sie darf deshalb gem. § 7 Abs. 2 AGG ihnen gegenüber nicht angewendet werden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst  auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 56/15 vom 17.11.2015
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