03.03.2017

Änderung des Status auf XING in "Freiberufler" rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung

Arbeitnehmern ist zwar grds. während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu ihrem Arbeitgeber untersagt. Ändert ein Arbeitnehmer kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Status in dem Karriere-Netzwerk XING in "Freiberufler" um, so liegt hierin aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keine aktiv nach außen tretende Werbung für eine Konkurrenztätigkeit, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

LAG Köln 7.2.2017, 12 Sa 745/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Die Parteien hatten im Wege eines Aufhebungsvertrags die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart.

Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein. Sie kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, weil dieser während des laufenden Arbeitsverhältnisses seine neue freiberufliche Tätigkeit beworben habe. Hiermit habe er unzulässigerweise versucht, Mandanten abzuwerben.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Arbeitnehmern ist es zwar grds. während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses untersagt, eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Sie dürfen aber Maßnahmen ergreifen, die eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereiten. Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.

Eine solche Grenzüberschreitung liegt hier nicht vor. Die fehlerhafte Angabe, "Freiberufler" zu sein, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Annahme einer aktiven Werbung für eine Konkurrenztätigkeit. Das gilt umso mehr, als dass der Kläger den Namen der Beklagten in seinem XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt hat. Er hat auch in der Rubrik "Ich suche" nichts angegeben, was auf die Suche nach freiberuflichen Mandaten schließen lassen könnte.

LAG Köln PM Nr. 1/17 vom 7.2.2017
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