05.03.2015

Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht zulässig - auch nicht mittels Änderungskündigung

Das Arbeitsgericht Berlin hat - soweit ersichtlich - eine der ersten Entscheidungen zur Anrechnung von Lohnbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn gefällt. Danach dürfen Arbeitgeber ein zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahltes Urlaubsgeld sowie eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Auch eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden solle, sei unwirksam.

ArbG Berlin 4.3.2015, 54 Ca 14420/14
Der Sachverhalt:
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin erhielt ursprünglich eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Arbeitsstunde zuzüglich einer Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Des Weiteren zahlte die Beklagte ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Klägerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Die gegen diese Änderungskündigung gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Beklagte kann hiergegen allerdings noch Berufung einlegen.

Die Gründe:
Die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung ist unwirksam.

Zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlungen dürfen nicht auf den seit dem 1.1.2015 vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Arbeitsstunde angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Arbeitgeber dürfen daher Leistungen, die - wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung - nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Auch eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, ist unzulässig.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 5/15 v. 5.3.2015
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