09.06.2017

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Inanspruchnahme eines bezahlten Jahresurlaubs schaffen

Arbeitgeber müssen entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben können. Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

EuGH-Generalanwalt 8.6.2017, C-214/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1999 im Vereinigten Königreich als Verkäufer für eine Ltd., die Fenster und Türen liefert und einbaut, selbständig tätig. Er wurde auf Provisionsbasis bezahlt, d.h. sein Gehalt richtete sich nach den getätigten Verkäufen. Dabei erhielt er keine Bezahlung für genommenen Urlaub, und sein Vertrag enthielt keine Regelung über bezahlten Jahresurlaub. Im Jahr 2008 bot ihm die Gesellschaft einen Arbeitsvertrag an, doch der Kläger entschied sich dafür, selbständig zu bleiben. Bis zur Beendigung seiner Mitarbeit durch die Ltd. zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs im Oktober 2012 war er fortlaufend für die Gesellschaft tätig.

Im Dezember 2012 ging der Kläger gerichtlich gegen seine Entlassung vor. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Employment Tribunal (Arbeitsgericht) wurde festgestellt, dass er "Arbeitnehmer" i.S.d. Gesetzesvorschriften des Vereinigten Königreichs sei, mit denen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG umgesetzt werde. Daraufhin machte der Kläger Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub geltend. Einer dieser Ansprüche betraf bezahlten Urlaub, auf den der Kläger während seiner Tätigkeit für die Ltd. Anspruch hatte, der ihm aber nicht gewährt wurde.

Der Court of Appeal of England and Wales (Berufungsgericht) legte dem EuGH u.a. Fragen nach der Auslegung der Richtlinie, in der vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten "die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen ... erhält", vor. Insbesondere möchte er in Erfahrung bringen, ob es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er Anspruch auf Bezahlung hat.

Der Generalanwalt Tanchev hat seine Ansicht nun veröffentlicht.

Gründe:
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

Arbeitgeber müssen entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben können. Eine solche Möglichkeit kann etwa in Form einer speziellen Vertragsklausel über bezahlten Jahresurlaub geschaffen werden oder durch ein rechtlich durchsetzbares Verwaltungsverfahren oder Ähnliches. Infolgedessen können Arbeitnehmer sich auf die Richtlinie 2003/88/EG berufen, um eine Vergütung für nicht genommenen Urlaub zu erlangen, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs eingerichtet hat oder eine solche Möglichkeit erst nach Verstreichen eines Teils des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde.Ob eine solche Möglichkeit besteht, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.

Außerdem ist es unvereinbar mit der Richtlinie 2003/88/EG, Arbeitnehmer zu verpflichten, bei einem Gericht oder einer sonstigen Stelle einen Antrag zu stellen, um einen Arbeitgeber zu zwingen, eine entsprechende Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub einzurichten. Für diese Ansicht spricht, dass Art. 31 der Charta der Grundrechte der EU jedem Arbeitnehmer ein eindeutiges Recht auf bezahlten Jahresurlaub verleiht. Außerdem darf nach EuGH-Rechtsprechung die Entstehung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von Vorbedingungen gleich welcher Art abhängig sein. Somit kann ein Arbeitnehmer in dem Fall, dass er den ihm zustehenden Jahresurlaub im Bezugszeitraum ganz oder teilweise nicht genommen hat, ihn aber genommen hätte, wenn nicht der Arbeitgeber die Vergütung für genommene Urlaubszeiten verweigern würde, geltend machen, dass er an der Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Urlaub gehindert ist, so dass der Anspruch solange übertragen wird, bis der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs hat.

Schließlich steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub zu, den er bis zum Tag, an dem ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Möglichkeit zur Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub geschaffen hat, nicht genommen hatte. Ist eine solche Möglichkeit nie geschaffen worden, ist eine finanzielle Vergütung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Klage klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 59 v. 8.6.2017
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