27.11.2014

Arbeitnehmer haben trotz Nichtbeschäftigung wegen polizeilichen Einsatzverbots einen Lohnanspruch

Nehmen Arbeitnehmer als Beliehene hoheitliche Aufgaben wahr (hier nach dem Luftsicherheitsgesetz), so können sie trotz eines polizeilichen Einsatzverbots einen Anspruch auf (Annahmeverzugs-)Lohn gegen ihren Arbeitgeber haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie keine Gründe für das Einsatzverbot gegeben haben und sie auch nicht Adressaten der behördlichen Anordnung sind. In einem solchen Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls.

LAG Berlin-Brandenburg 29.10.2014, 17 Sa 285/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Sicherheitsmitarbeiter auf einem Flughafen tätig. Er nimmt in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahr.

Nachdem eine Kollegin den Kläger u.a. beschuldigt hatte, gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt zu haben, wies die Polizeibehörde die beklagte Arbeitgeberin an, den Kläger vorläufig nicht mehr zu beschäftigen. Die Beklagte stellte den Kläger daraufhin von seiner Arbeitspflicht frei und stellte im Gegenzug - trotz eines Angebots des Klägers zu arbeiten - ihre Vergütungszahlungen ein.

Nachdem sich die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten, hob die Polizeibehörde das Einsatzverbot auf. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten für die Zeit seiner Suspendierung die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das LAG gab der Klage statt, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Beklagte ist gem. § 615 Sätze 1 und 3 BGB zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verpflichtet.

Die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten bringt es mit sich, dass die von ihr beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Es gehört deshalb grds. zu ihrem unternehmerischen Risiko und nicht zum Risiko ihrer Mitarbeiter, dass die Behörde diese auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft und ihren Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersagt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - nichts zu der entstandenen Situation beigetragen hat und sich die behördliche Anordnung auch nicht an ihn richtet. Untersage die Behörde hingegen dem Arbeitnehmer selbst eine Tätigkeit, entfallen die Vergütungsansprüche.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 41/14 vom 12.11.2014
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