09.04.2013

Arbeitnehmer machen sich bei Löschung der auf ihrem Dienst-Laptop gespeicherten Daten nicht strafbar

Arbeitnehmer, die kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen die auf ihrem dienstlichen Laptop gespeicherten Daten löschen, machen sich nicht wegen Datenveränderung gem. § 303a Abs. 1 StGB strafbar. Da sie die Speicherung der Daten selbst unmittelbar bewirkt haben, steht ihnen grds. auch die Datenverfügungsbefugnis zu. Das gilt jedenfalls solange, wie sie die Daten noch nicht dem Arbeitgeber ausgehändigt haben.

OLG Nürnberg 23.1.2013, 1 Ws 445/12
Der Sachverhalt:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein IT-Unternehmen, das Microsoft-Systeme weiterentwickelt und an spezifische Kundenanforderungen anpasst. Sie erstattete Strafanzeige gegen ehemalige leitende Angestellte ihres Unternehmens wegen "Daten-Diebstahls".

Die Arbeitgeberin warf den überwiegend im Außendienst und weitgehend selbständig für sie tätig gewesenen Beschuldigten konkret vor, sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten verschafft zu haben, um ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Außerdem hätten sie vor ihrem Ausscheiden mit einer speziellen Software alle auf ihrem dienstlichen Laptop befindlichen Daten gelöscht, die sie von ihr erhalten, sich widerrechtlich bei ihr beschafft sowie bei der Akquise und Betreuung von Kunden selbst erhoben hätten.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte ebenso wenig Erfolg wie ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.

Die Gründe:
Aus der Antragsschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Offizialdelikt der Beschuldigten.

Insbesondere der Tatbestand der Datenveränderung gem. § 303a Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. Hiernach macht sich u.a. strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht. Der objektive Tatbestand des § 303a StGB ist von seinem Wortlaut her zu weit gefasst und dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Datenverfügungsbefugnis grds. demjenigen zusteht, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat.

Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremdem Auftrag erstellten Daten. Solange der Arbeitnehmer die Daten nicht dem Arbeitgeber ausgehändigt hat, besteht daher für den Arbeitgeber außerhalb des Schutzbereichs des UWG lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Nach diesen Grundsätzen hatten die Beschuldigten hinsichtlich der von ihnen selbst erhobenen, verarbeiteten und auf den dienstlichen Laptops gespeicherten Daten die alleinige Verfügungsbefugnis. Die auf den Dienst-Laptops von der Arbeitgeberin zur Nutzung überlassenen Daten sowie evt. unerlaubt kopierte Dateien unterfallen ebenfalls nicht dem Tatbestand von § 303a StGB, da sie die Originaldateien in ihrem Bestand unberührt gelassen haben.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 9.4.2013; Quelle: juris
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