22.06.2017

Arbeitnehmer sind erst nach Zustimmung des Betriebsrats zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders verpflichtet

Ein Outlook-Gruppenkalender ist eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er kann daher nur unter Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden. Solange die Zustimmung des Betriebsrats fehlt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der Weisung, den Kalender zu nutzen, zu folgen. Eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung der entsprechenden Weisung des Arbeitgebers ist daher unwirksam.

LAG Nürnberg 21.2.2017, 7 Sa 441/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkehrsmeister beschäftigt. Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat im November 2013 eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen ab.

Im Unternehmen wird zur E-Mail-Kommunikation Microsoft Outlook verwendet. Im November 2015 wurde dort ein Gruppenkalender eingerichtet, auf den neben dem Kläger noch drei weitere Mitarbeiter, darunter auch Vorgesetzte, Zugriff haben.

Der Kläger bekam von seinem Gruppenleiter die Anweisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen. Er lehnte dies jedoch ab. Die Beklagte mahnte den Kläger daraufhin ab und wies ihn darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Weisungen seiner Führungskraft zu folgen.

Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er die Rücknahme der Abmahnung und ihre Entfernung aus der Personalakte begehrte, hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Die Abmahnung wurde dem Kläger zu Unrecht erteilt.

Der Kläger war nicht dazu verpflichtet, der Weisung, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen, zu folgen, da die Einrichtung des Gruppenkalenders ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats erfolgt ist. Diese wäre gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich gewesen, denn nach der ständigen BAG-Rechtsprechung stellt der Gruppenkalender als Computersoftware i.V.m. einem Rechner eine technische Einrichtung im Sinn der Norm dar.

Zudem ist der Gruppenkalender zur Überwachung der Benutzer i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt, da hierdurch Informationen über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und aufgezeichnet werden. So macht der Gruppenkalender es der Beklagten z.B. möglich, eine Auswertung der Leistungen des Klägers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine und seiner Termindichte vorzunehmen.

Eine Beteiligung des Betriebsrats liegt auch nicht deshalb vor, weil die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen abgeschlossen haben. Darin kann keine Zustimmung des Betriebsrats zur Einrichtung eines Gruppenkalenders gesehen werden, denn die Betriebsvereinbarung regelt lediglich den privaten Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Bayerischen Staatskanzlei veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Bayerische Staatskanzlei online
Zurück