11.12.2012

Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer können keine Korrektur einer Dankesformel verlangen

Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, in ein Zeugnis eine Schlussformel aufzunehmen, mit der sie sich bei dem Arbeitnehmer bedanken, sein Ausscheiden bedauern oder ihm alles Gute für die Zukunft wünschen. Dementsprechend haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Korrektur einer solchen Schlussformel, wenn sie mit deren Inhalt nicht einverstanden sind. Sie können lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber die Schlussformel komplett aus dem Zeugnis streicht.

BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte einen Baumarkt der Beklagten geleitet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit den Sätzen:

"Herr K scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Der Kläger war der Auffassung, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Potenzielle Arbeitgeber könnten daraus negative Schlussfolgerungen ziehen. Das beruhe vor allem darauf, dass die Beklagte weder Dank für die bisherige Zusammenarbeit ausspreche noch Bedauern über das Ausscheiden bekunde. Er habe daher Anspruch auf die Formulierung:

"Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme der begehrten Schlussformel in das Zeugnis.

Ein einfaches Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann zwar gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auch auf seine Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören aber nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.

Schlusssätze in Zeugnissen sind allerdings nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber aber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.

Auch wenn in der Praxis - insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung - dem Arbeitnehmer häufig für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 86 vom 11.12.2012
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