06.05.2014

Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen grds. gesetzliche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche

Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 1 BUrlG setzt nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit voraus. Er besteht daher auch im ruhenden Arbeitsverhältnis, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen - wie bei der Elternzeit und beim Wehrdienst - bestehen. Auch unbezahlter Sonderurlaub hindert deshalb weder die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch rechtfertigt er eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

BAG 6.5.2014, 9 AZR 678/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit August 2002 bei der beklagten Universitätsklinik als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1.1.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub. Anschließend verlangte sie von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011.

Das Arbeitsgericht wies die hierauf gerichtete Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für die Zeit von Januar bis September 2011. Der Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

Zwar sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Diese Vorschriften sind hier aber nicht entsprechend anwendbar. Dass der Urlaubsanspruch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht generell, sondern nur in den gesetzlich geregelten Fällen entfallen soll, zeigt z.B. der Umstand, dass beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) keine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorgesehen ist.

Kommt es daher - wie hier - zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, so hindert dies grds. weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 22/14 vom 6.5.2014
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