04.05.2017

Beleidigung des Arbeitgebers als "soziales Arschloch" rechtfertigt auch im langjährigen Arbeitsverhältnis fristlose Kündigung

Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als "soziales Arschloch", darf der Arbeitgeber im Regelfall fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Die Kündigung ist auch gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern in einem kleinen Familienunternehmen möglich.

LAG Schleswig-Holstein 24.1.2017, 3 Sa 244/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist in dem beklagten kleinen Familienbetrieb angestellt. Ein Wortgefecht am 15.2.2016 zwischen dem Kläger und dem Vater der Geschäftsführer endete darin, dass der Kläger das Zimmer wortlos verließ und dabei wahrnahm, wie der Vater dieses Verhalten als "Kindergarten/Kinderkram" kommentierte.

Am darauffolgenden Morgen bezeichnete der Kläger in einem angespannten Gespräch mit den Geschäftsführern deren Vater als "Arsch" und forderte schließlich provokant seine Kündigung ein. Die Geschäftsführer erwiderten daraufhin, dass sie dann als "soziale Arschlöcher" dastehen würden, worauf der Kläger entgegnete, dass sie dies schon seien.

Die Beklagte stellte den Kläger sodann an demselben Abend für drei Tage von der Arbeit frei. Nachdem sich der Kläger Tage später immer noch nicht entschuldigt hatte, erhielt er seine fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Äußerung des Klägers fällt nicht in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, da es sich um eine grobe Beleidigung handelt. Die zuvor getätigten Äußerungen der Geschäftsführer stellen keine ausreichenden Provokationen dar. Der Kläger handelte auch nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Affekt, sondern erst am nächsten Morgen.

Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund der fehlenden Einsicht und Entschuldigung des Klägers nicht erforderlich. Das Vertrauensverhältnis ist nachhaltig zerrüttet, so dass eine Fortführung des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war.

Linkhinweis:
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LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 2/2017 vom 4.5.2017
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