21.09.2016

Betriebliche Altersversorgung: Für Kapitalleistungen gilt eine nur eingeschränkte Insolvenzsicherung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung keine (Betriebs-)Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung zugesagt, so findet hierauf § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG keine Anwendung. Rückständige Leistungen sind daher in diesem Fall nicht ohne weiteres auch in den zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzgeschützt. Ein Insolvenzschutz für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche kann sich zwar aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben. Dafür muss die spätere Insolvenz aber ursächlich für die unterbliebene Zahlung gewesen sein.

BAG 20.9.2016, 3 AZR 411/15
Der Sachverhalt:
Der 1949 geborene Kläger war viele Jahre lang bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Ihm war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung zugesagt worden. Der Kläger schied zwar vor Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Insolvenzschuldnerin wäre allerdings verpflichtet gewesen, ihm im Februar 2010 die Kapitalleistung i.H.v. 28.452,51 Euro brutto auszuzahlen.

Zur Auszahlung kam es jedoch nicht. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde im September 2011 das vorläufige und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlung der Kapitalleistung nebst Zinsen. Das LAG gab der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte leistungspflichtig ist.

Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich jedenfalls nicht aus § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Hiernach sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist aber nicht anwendbar auf Leistungen, die - wie hier - nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind.

Daneben haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen zwar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Voraussetzung hierfür ist aber ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann mangels entsprechender Feststellungen des LAG noch nicht entschieden werden. Die Sache war deshalb zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuweisen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 49/16 vom 20.9.2016
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