20.03.2014

Betriebsrat hat bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes mitzubestimmen

Möchte der Arbeitgeber Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in einer bestimmten Form auf ausgewählte Mitarbeiter übertragen, so unterliegt dies nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes Organisationsmodell zur Verhütung von Arbeitsunfällen vor. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung.

BAG 18.3.2014, 1 ABR 73/12
Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist der in dem Hamburger Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin produziert, vertreibt, installiert und wartet Aufzugsanlagen. Sie beschäftigt im Hamburger Betrieb 48 Monteure, denen sechs Meister vorgesetzt sind.

Im September 2010 übertrug die Arbeitgeberin Pflichten, die ihr nach dem Arbeitsschutzgesetz für die gewerblichen Arbeitnehmer obliegen, auf die sechs Meister. Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht.

Dieser wollte festgestellt wissen, dass die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Mit der Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf die Meister habe die Arbeitgeberin eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG getroffen, an der der Betriebsrat zu beteiligen sei. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; das LAG gab ihm statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, wenn ein Arbeitgeber - wie hier - zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufbauen und ausgewählten Arbeitnehmern hierbei näher bezeichnete Aufgaben übertragen möchte.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen. Der Mitbestimmungstatbestand setzt voraus, dass der Arbeitgeber die betriebliche Regelung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG regelt, dass der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen hat.

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben aus September 2010 eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisation mit näher bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschaffen. Hierfür schreibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber kein bestimmtes Modell vor, sondern bestimmt lediglich einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 11/14 vom 18.3.2014
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