05.05.2015

Die eingeschränkte Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst ist mit dem MiLoG vereinbar

Die Regelung im TVöD, wonach Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden und die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf, ist mit den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vereinbar. Denn selbst wenn Bereitschaftszeiten nach dem MiLoG wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, läge die aktuelle Grundvergütung pro Arbeitsstunde nach dem TVöD noch über 8,50 Euro pro Stunde.

ArbG Aachen 21.4.2015, 1 Ca 448/15h
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2001 bei dem beklagten Rettungsdienst beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, Anwendung. Danach beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit grds. 39 Wochenstunden. Im Rettungsdienst können allerdings Bereitschaftszeiten anfallen. Diese werden nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten.

Der Kläger erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung i.H.v. 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Mit seiner Klage machte er weitere Vergütungsansprüche geltend. Die Forderung begründete er damit, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des MiLoG unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen sei. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, dass durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem MiLoG keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem MiLoG gesetzeskonform.

Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Klägers Bereitschaftszeiten nach dem MiLoG wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem MiLoG i.H.v. 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 Euro bereits gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

ArbG Aachen PM vom 4.5.2015
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