29.08.2012

Ehrenamtliche Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer

Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften gibt. Insbesondere die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist.

BAG 29.8.2012, 10 AZR 499/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit über sieben Jahren ehrenamtlich als Mitarbeiterin der örtlichen Telefonseelsorge des Beklagten tätig. Sie war auf der Grundlage von schriftlichen "Beauftragungen" im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig und erhielt lediglich einen Unkostenersatz i.H.v. 30 Euro monatlich.

Der Beklagte unterhält Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher und die rund fünfzig ehrenamtlichen Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlich tätigen Telefonseelsorger wird eine regelmäßige Beteiligung erwartet. Der Beklagte legt jeweils Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen.

Im Januar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden. Ihre hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist.

Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen.

Im Streitfall besteht auch kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 62 vom 29.8.2012
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