10.05.2016

Elternzeitverlangen unterliegt der strengen Schriftform - E-Mail oder Fax reichen nicht

Für das Elternzeitverlangen gem. § 16 Abs. 1 BEEG gilt die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Arbeitnehmer/innen müssen das Verlangen daher eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Ein Telefax oder eine E-Mail genügen der Schriftform nicht und führen deshalb zur Nichtigkeit der Erklärung. Dies hat u.a. zur Folge, dass der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG nicht gilt.

BAG 10.5.2016, 9 AZR 145/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.2013 mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.

Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt. Den Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG musste er nicht beachten, weil die Klägerin nicht wirksam Elternzeit in Anspruch genommen hat.

Arbeitnehmer, die für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit beanspruchen wollen, müssen dies nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gem. § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann es im Einzelfall treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses beruft.

Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein wirksames Elternzeitverlangen vor, da die Klägerin dem Beklagten lediglich ein Fax geschickt und damit die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt hat. Es liegen auch keine Besonderheiten vor, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehren würden, sich auf den Formverstoß zu berufen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 23/16 vom 10.5.2016
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