13.02.2015

Freistellung unter Urlaubsanrechnung ist nur bei Zahlung von Urlaubsvergütung wirksam

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgerecht, wird durch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Denn eine wirksame Urlaubsgewährung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Urlaubsvergütung zahlt bzw. verbindlich zusagt.

BAG 10.2.2015, 9 AZR 455/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt. Im Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2011. Im Kündigungsschreiben hieß es:

"Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt."

Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2011 endet und der Kläger bis dahin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt. Außerdem war geregelt, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sind.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen. Zur Begründung machte er geltend, dass sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei. Mit der Freistellung nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung sei kein Erholungseffekt verbunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und stellte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder her.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

Zwar hat die Beklagte mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt. Denn dies hätte nach § 1 BUrlG neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Urlaubsvergütung vorausgesetzt. Die Beklagte hätte daher durch die Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, wenn sie dem Kläger die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs gezahlt oder vorbehaltlos zusagt hätte, was sie nicht getan hat.

Die Klage war dennoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche abschließend geregelt haben. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die mit dem Vergleich als erledigt gelten sollten, gehört auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 2/15 vom 10.2.2015
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