30.01.2013

Gebäudereiniger-Tarifvertrag: "Laborspülkräfte" sind wie Unterhaltsreinigungskräfte zu bezahlen

Als "Laborspülkräfte" beschäftigte Arbeitnehmer, die in einem Labor benutzte Glasgeräte einsammeln, mit einer Industriespülmaschine reinigen und im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurückstellen, können eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) verlangen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten.

BAG 30.1.2013, 4 AZR 272/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitet für die Beklagte im Forschungslabor eines Chemieunternehmens. Ihre Aufgaben bestehen darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Industriespülmaschine und teilweise auch mit Ethanol zu reinigen sowie die gesäuberten Gegenstände wieder in die Labore zu bringen.

Die Parteien, für die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk gelten, haben arbeitsvertraglich einen Stundenlohn von 7,30 Euro brutto vereinbart. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines tariflichen Entgelts. Ihre Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 1 RTV - "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" - zu vergüten.

Das LAG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Tätigkeit der Klägerin stellt eine Unterhaltungsreinigung i.S.d. Lohngruppe 1 des RTV dar und ist dementsprechend zu vergüten.

Die von der Klägerin zu reinigenden Objekte gehören zu der bestimmungsgemäßen Ausstattung der Labore. Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als Unterhaltsmaßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem, dort fest installierter oder nicht ohne weiteres zu entfernender "Einrichtungsgegenstände" ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 7/13 vom 30.1.2013
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